Rz. 44

Wird das Umsatzkostenverfahren gem. § 275 Abs. 3 HGB angewandt, ist der Material- und Personalaufwand in der GuV nicht erkennbar. In diesem Fall sind im Interesse der Transparenz der Material- und Personalaufwand des Gj im Anhang anzugeben. Die Angabepflicht bzgl. des Personalaufwands resultiert aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. e) der RL 2013/34/EU. Die Pflicht, Angaben über den Materialaufwand zu machen, entspringt einer nicht auf EU-Recht zurückgehenden Entscheidung des Gesetzgebers.

 

Rz. 45

Getrennt nach Material- und Personalaufwand sind die Angaben in Form des jeweils aufgewandten Betrags notwendig. Die Untergliederung erfolgt entsprechend der nach dem GKV üblichen Form (§ 275 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 HGB; s. § 275 Rz 88 ff.). Bei den Personalaufwendungen sind die Altersvorsorgeaufwendungen als "Davon-Angabe" gesondert auszuweisen.

 

Rz. 46

Der Materialaufwand ist gem. der Gliederung des § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB anzugeben, d. h. unterschieden nach

  1. Aufwendungen für RHB und für bezogene Waren sowie nach
  2. Aufwendungen für bezogene Leistungen.

Diese Angabe brauchen nur große KapG i. S. v. § 267 Abs. 3 HGB offenzulegen. § 327 Nr. 2 HGB befreit die mittelgroßen KapG (§ 267 Abs. 2 HGB) von der Offenlegung. Die kleinen KapG (§ 267 Abs. 1 HGB) müssen gem. § 288 Abs. 1 HGB bereits bei der Aufstellung keine Angaben zum Materialaufwand machen.

 

Rz. 47

Der Personalaufwand ist entsprechend der in § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB vorgegebenen Aufteilung in

  1. Löhne und Gehälter,
  2. soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung,

anzugeben.

Die Vj-Angaben sollten zum Vergleich angegeben werden; eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht,[1] da sich § 265 Abs. 2 HGB nur auf die Bilanz und GuV bezieht (§ 265 Rz 10).

 

Rz. 48

Diese Angaben müssen alle KapG mit Ausnahme der kleinen KapG und KleinstKapG (§ 288 Abs. 1 HGB) machen. In der HV einer AG müssen aber die Angaben auf Verlangen eines Aktionärs gemacht werden. Bei einer GmbH kann ein Gesellschafter Auskunft über Material- und Personalaufwand verlangen (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Mittelgroße KapG haben die Angabe in den aufgestellten Anhang aufzunehmen, können diese aber nach § 327 Nr. 2 HGB bei der Offenlegung weglassen.

[1] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2010, § 285 HGB Rn 122.

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