Rz. 151

Gem. Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB brauchten die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Aufstellung nach den geänderten Vorschriften weder im Jahresabschluss noch im Konzernabschluss angepasst zu werden, noch hatte eine Erläuterung im Anhang oder im Konzernanhang zu erfolgen – sie waren lediglich anzugeben. Die Erleichterung griff dabei nicht nur in Bezug auf die mit dem BilMoG eingeführten Änderungen betreffend des HGB (BilMoG Art. 1), sondern sämtliche Gesetzesänderungen der Art. 1–11. Aus der Übergangsvorschrift ergibt sich auch, dass für die neu zu erstellenden Abschlussbestandteile KFR und EK-Spiegel im Fall kapitalmarktorientierter, aber nicht konzernrechnungslegungspflichtiger Unt, keine Vj-Zahlen zu berichten waren.

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