Rz. 150

Art. 67 Abs. 8 Satz 1 EGHGB setzte die §§ 252 Abs. 1 Nr. 6, 265 Abs. 1, 284 Abs. 2 Nr. 3 sowie 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB i. d. F. des BilMoG bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses nach den durch das BilMoG geänderten Vorschriften außer Kraft. Für die Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften im Übergang auf das BilMoG war der Grundsatz der Bewertungsmethodenstetigkeit entsprechend nicht zu beachten. Die Außerkraftsetzung galt im Fall einer Darstellungsänderung analog. Damit entfielen auch die sonst notwendigen Begründungen und die anzugebende Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aus den Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, was für den Bilanzadressaten eine große Informationseinbuße bedeutet.

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