Rz. 37

Im Anhang ist in Umsetzung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. h der RL 2013/34/EU die durchschnittliche Zahl der während des Gj beschäftigten Arbeitnehmer aufgegliedert nach Gruppen anzugeben, um nähere Angaben über die Personalstruktur zu erhalten. Ergänzend sind die Personalaufwendungen bei Nr. 8 Buchst. b) aufzuführen. Angaben über die Vj-Zahlen sind im Anhang nicht notwendig, nach § 265 Abs. 2 HGB aber in der GuV und in der Bilanz.

 

Rz. 38

Wer Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus den üblichen arbeitsrechtlichen Kriterien, bei denen § 84 Abs. 1 HGB ein wesentlicher Auslegungsmaßstab ist. Demnach ist Arbeitnehmer, wer nicht als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, und nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wesentlich für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft sind Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit.[1] Organmitglieder, zu Wehrübungen einberufene Reservisten und Personen in Elternzeit gehören auch dann, wenn sie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben, ebenso wenig zu den Arbeitnehmern wie die Auszubildenden oder die i. R. e. Arbeitnehmerüberlassung tätigen Personen. Gleichwohl können diese bei einer freiwilligen Angabe zusätzlich genannt werden. Dagegen sind Arbeitnehmer auch diejenigen, die bei selbstständigen TU – bei Weisungsbefugnis der Vorgesetzten im anderen Unt – arbeiten, aber auf der "pay roll" des entsendenden Unt stehen.[2] In die Arbeitnehmerzahl einzubeziehen sind auch Kurzarbeiter und sich im Streik befindliche Personen – ggf. sind Zusatzangaben notwendig, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sonst nicht wiedergegeben werden.[3]

Anzugeben sind analog zu § 267 HGB die Zahl der beschäftigten Personen – eine Umrechnung auf Vollzeitäquivalente ist dort nicht vorgesehen. Allerdings erscheint mit Blick auf mögliche Angabezwecke, wie etwa die Bildung einer Relation zum Umsatz, auch eine Angabe auf Basis von Vollzeitäquivalenten sinnvoll, so wie etwa auch im Anhang nach IFRS die Zahl der Mitarbeiter anzugeben ist.

 

Rz. 39

Das Gesetz lässt offen, in welcher Weise bzw. nach welchen Kriterien Gruppen gebildet werden sollen. Nahe liegt zunächst eine Unterteilung nach dem BetrVG in gewerbliche Arbeiter, Angestellte und außertariflich Angestellte. Denkbar und in vielen Fällen sehr sinnvoll sind auch andere Kriterien wie Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte und Kurzarbeiter. Ebenfalls sinnvoll ist eine Untergliederung nach Tätigkeitsbereichen (z. B. F&E, Produktion, Logistik, Vertrieb, Verwaltung, Außendienst), nach Unternehmenssparten (z. B. Medizin, Pharmazeutik, Chemie), nach Standorten, nach Alter und nach Geschlecht. Daneben sollten auch Angaben über Leiharbeitnehmer und Auszubildende gemacht werden, um die Personalstruktur und -entwicklung transparent zu machen.

 

Rz. 40

Die Angaben nach Nr. 7 brauchen sich nicht auf ein einziges Gruppenbildungskriterium zu beschränken; es muss nur klar sein, dass die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer nach jeweils unterschiedlichen Gruppenkriterien angegeben wird.

 

Rz. 41

Wie der Durchschnitt zu berechnen ist, wird nicht vorgegeben. Sinnvoll erscheint es, die Zahl der Arbeitnehmer am Ende eines Quartals zu addieren und durch vier zu dividieren (analog zu § 267 Abs. 5 HGB). Es kann aber auch – insb. wenn die so ermittelte Durchschnittszahl nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht[4] – der zwölfte Teil der Summe aus der Zahl der am Monatsende beschäftigten Arbeitnehmer gebildet werden (gem. § 1 Abs. 2 Satz 5 PublG). Es empfiehlt sich, im Geschäftsbericht und im Anhang, wenn Durchschnittsangaben zu machen sind, durchgängig bei einer Berechnungsmethode zu bleiben. Durch die ggf. notwendige Erläuterung der Durchschnittsberechnung kann die bei Saisongeschäften schwankende Arbeitnehmerzahl erkennbar werden. Die nach einem Monat bzw. einem Quartal ausscheidenden Arbeitnehmer sind mitzuzählen, wenn sie am letzten Tag dieses Zeitabschnitts noch beschäftigt waren. Relevant sind die am jeweiligen Stichtag beschäftigten Personen, unabhängig davon, ob unbefristete oder befristete Arbeitsverträge vorliegen.

 

Rz. 42

Die Angaben können in Zahlen als Teilmenge, in Prozenten oder als Bruchteil angegeben werden, soweit durch Angabe der Gesamtzahl die konkreten Zahlen mathematisch zu ermitteln sind. Auch eine grafische Darstellung in Diagrammform ist möglich, wenn dies dabei unterstützt, eine Information über die tatsächliche Lage schnell und zutreffend zu erlangen. Dabei ist der Stetigkeitsgrundsatz zu beachten, d. h., dass in den folgenden Gj die gleichen Gruppenbildungskriterien angelegt werden sollten, um eine Vergleichbarkeit über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen und Entwicklungstrends zu erkennen. Abweichungen sind mit erläuternden Angaben zu begründen.

 

Rz. 43

Kleine KapG und diesen gleichgestellte PersG sind zwar grundsätzlich zur Angabe verpflichtet, allerdings dürfen diese auf die Trennung der Angabe...

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