Rz. 77

Für folgende Angaben besteht nach DRS 28 eine Angabepflicht:

  • Beschreibung jedes anzugebenden Segments: z. B. Gebrauchtwagen/Neuwagen/Ersatzteile oder Deutschland/sonstige EU-Länder/Rest der Welt (DRS 28.29 f.).
  • Erläuterung der Merkmale für die Abgrenzung der Segmente: z. B. die zuordenbaren Produkte, die Tätigkeiten oder die geografische Zusammensetzung (DRS 28.29).
  • Erläuterung der Merkmale für die Zusammenfassung von operativen Segmenten: Angabe, nach welchen Kriterien Zusammenfassungen erfolgten (DRS 28.29).
  • Angabe der einem anzugebenden Segment zuordenbaren Produkte und Dienstleistungen, wenn das Segment nicht produktorientiert abgegrenzt ist (Beispiel: Die folgende Tabelle gibt die produktorientierten Beträge des Segmentbereichs Nordamerika an: …) (DRS 28.31).
  • Erläuterung der Ansatz- und Bewertungsgrundlagen für die Segmentberichterstattung. Zu erläutern sind zumindest die Verrechnungsmethode (Transferpreis-Methode) sowie die Art etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungsgrundlagen eines jeweiligen Segmentergebnisses (bzw. Segmentvermögen oder Segmentschulden) und dem Konzernüberschuss/-fehlbetrag (bzw. Konzernvermögen oder Konzernschulden). Erläuterungspflichtig sind zudem die Art etwaiger Änderungen in den Bewertungsmethoden im Vergleich zum Vj, die zur Bestimmung des Segmentergebnisses herangezogen wurden (DRS 28.32).
  • Betragsmäßige Angaben je anzugebendem Segment (DRS 28.33 ff.):

    a) immer angabepflichtig:

    • Segmentergebnis (DRS 28.33): Das Segmentergebnis schließt die Ergebnisanteile nicht beherrschender Gesellschafter mit ein. Entsprechend dem Management Approach bestimmt sich die Abgrenzung allein nach der internen Berichterstattung. Nach DRS 28.25 f. können die Maße (z. B. EBIT, EBT, Periodenergebnis) für das Segmentergebnis bei den anzugebenden Segmenten differieren. Bspw. ist vorstellbar, dass neue Geschäftsfelder, welche mit hohen Anfangsinvestitionen verbunden sind, eher am EBITDA gemessen werden, wohingegen die etablierten Geschäftsfelder eher auf Basis des EBIT gesteuert werden. In diesem Fall ist das jeweils vorrangig zur Konzernsteuerung genutzte Segmentergebnis für das einzelne anzugebende Segment darzustellen.[1]

    b) angabepflichtig, wenn die Werte der Konzernleitung regelmäßig berichtet und von dieser zur Steuerung genutzt werden:

    • Segmentvermögen, Segmentschulden, Segmenteigenkapital (DRS 28.34): Segmentvermögen und -schulden beinhalten einem anzugebenden Segment sowohl direkt als auch indirekt nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbares Vermögen bzw. zuordenbare Schulden. Aufgrund der konsequenten Umsetzung des Management Approach ist allein maßgebend, welche Daten zur Steuerung verwendet werden. Daher kann es auch zu Abgrenzungs- und Bewertungsabweichungen zu den Zahlen der Konzernbilanz kommen und sind asymmetrische Allokationen abweichend zum bisher geltenden DRS 3 zulässig (z. B. unterlassene Zuordnung von Finanzschulden zu den Segmentschulden der anzugebenden Segmente wegen deren zentraler Steuerung durch die Konzernleitung bei gleichzeitiger Verwendung des Ergebnisses vor Steuern oder des Jahresüberschusses als Segmentergebnis).[2]
    • Segmenteigenkapital definiert sich als Differenz von Segmentvermögen und Segmentschulden.

    c) Angabe erforderlich, falls

    c.1) Bestandteil des der Konzernleitung berichteten Segmentergebnisses oder

    c.2) wenn nicht im Segmentergebnis enthalten, die Position aber der Konzernleitung regelmäßig berichtet und von dieser zur Steuerung genutzt wird:

    • Umsatzerlöse (oder vergleichbare Erträge): Die Umsatzerlöse sind zu unterteilen in Umsatzerlöse (oder vergleichbare Erträge) mit Dritten und mit anderen Segmenten (DRS 28.35a).
    • Planmäßige Abschreibungen: Nach dem vorausgehenden DRS 3 (dort DRS 3.31) waren im Segmentergebnis enthaltene Abschreibungen anzugeben. In Übereinstimmung mit IFRS 8.23e) verlangt DRS 28.35c) eine separate Angabe nur der planmäßigen Abschreibungen. Zu den außerplanmäßigen Abschreibungen siehe DRS 28.35g).
    • Zinserträge und Zinsaufwendungen (DRS 28.35b): Vom Grundsatz eines unsaldierten Ausweises darf abgewichen werden, sofern die Zinserträge die Mehrheit der Segmenterträge ausmachen und die Konzernleitung vorrangig die Nettozinserträge nutzt, um die Ertragskraft des Segments zu beurteilen und die Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen für das Segment zu treffen. Auf eine vorgenommene Saldierung ist hinzuweisen (DRS 28.36).
    • Wesentliche sonstige Ertrags- und Aufwandsposten (DRS 28.35d): Sofern das Segmentergebnis außer den Umsatzerlösen, Zinserträgen und -aufwendungen sowie planmäßigen Abschreibungen (DRS 28.35a–c) sonstige Ertrags- und Aufwandsposten enthält, die wesentlich sind, sind diese gesondert anzugeben (z. B. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, Erträge aus Wertaufholungen, Buchgewinne/-verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens, Aufwendungen aus der Bildung einer Rückstellung für einen Rechtsstreit, außerplanmäßige Abschreibungen).[3]
    • Anteil des Konzerns am Jahresüberschuss/-fehlbetrag von Unt, die ...

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