Rz. 30

 

Rz. 31

  • Kundengewinnungskosten: Die bei Abgabe eines verbilligten Mobiltelefons bei gleichzeitigem Abschluss eines zweijährigen Nutzungsvertrags i. H. d. durch den Abgabepreis nicht gedeckten Aufwendungen des Mobiltelefons entstehenden Aufwendungen stellen nach hier vertretener Auffassung keinen immaterieller VG des AV, sondern eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen dar.[1]
 

Rz. 32

  • Profisportler: Aufwendungen eines Fußballproficlubs für die spezielle Ausbildung eines besonders talentierten Nachwuchsprofis erfüllen die Ansatzkriterien von Entwicklungskosten.[2]
 

Rz. 33

  • Rezepturen: Aufwendungen zur Entwicklung einer speziellen Rezeptur für Lebensmittel, Parfüm etc. können die Ansatzkriterien für Entwicklungskosten erfüllen, soweit eine nachvollziehbare Trennung von Forschung und Entwicklung möglich ist.
 

Rz. 34

  • Selbst erstellte Software (Rz 28).
 

Rz. 35

  • Website: Während die Planungsaufwendungen für die Erstellung einer Website (Machbarkeitsstudie, Definition Hard-/Softwareanforderungen) den nicht aktivierungsfähigen Forschungskosten zuzurechnen sind, stellen Aufwendungen zur Entwicklung und Test der Software, zum Grafikdesign und zur Schaffung von Funktionalitäten für Direktbestellungen Entwicklungskosten dar. Demgegenüber stellen Werbeaufwendungen (Darstellung von Produkten, Fotos) nicht aktivierungsfähige Vertriebskosten dar. Aufwendungen zur Bereitstellung allgemeiner Informationen über das Unternehmen kann kein identifizierbarer Nutzen zugerechnet werden, sodass diese ebenfalls nicht aktivierungsfähig sind.[3]
 

Rz. 36

Emissionsberechtigungen stellen demgegenüber immaterielle VG des UV dar.[4] Werbekataloge stellen Vertriebsaufwendungen dar, die keine Herstellungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB sind. Demzufolge liegen keine aktivierungsfähigen immateriellen VG des AV vor.

[1] Vgl. hierzu auch IDW, IDW-FN 2015, S. 388; inzwischen mit Verweis auf IFRS 15 auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 13 Rz 59.
[2] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 13 Rz 44; Kirsch/Weber, DStR 2012, S. 1721; Rade/Stobbe, DStR 2009, S. 1113.
[3] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 13 Rz 43.
[4] Zur Bilanzierung vgl. IDW RS HFA 15; WPg 2006, S. 574.

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