Rz. 74

Bei Zuwendungen der öffentlichen Hand, die u. a. in Form von Investitionszuschüssen oder Investitionszulagen gewährt werden, ist z. T. strittig, inwiefern sie als Anschaffungskostenminderungen zu berücksichtigen oder sofort als Ertrag zu vereinnahmen sind. Der systematische Unterschied zwischen beiden Subventionsarten liegt darin, dass Erstere vom Grundsatz her steuerpflichtig,[1] Letztere hingegen stets steuerbefreit sind (§ 13 Satz 1 InvZulG 2010).

 

Rz. 75

Die Zuwendung eines Dritten kann nur dann zu Anschaffungskostenminderungen führen, wenn sie zur Abdeckung der AK eines VG zur Verfügung gestellt wurde. Wurde sie also entweder vorrangig zu laufenden Aufwendungen oder Erträgen gewährt (Vorliegen eines Aufwandszuschusses bzw. Ertragszuschusses) oder ist sie unbedingt rückzahlbar (Vorliegen einer Verbindlichkeit), so ist eine Anschaffungskostenminderung nicht vertretbar.[2]

 

Rz. 76

Erfolgt dagegen die Zuwendung als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss der öffentlichen Hand zur Abdeckung der AK eines VG, so sind nach der hier vertretenen Auffassung die AK des subventionierten VG handelsrechtlich regelmäßig um den Zuschuss zu kürzen.[3] Zu begründen ist dies mit dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung (Rz 2), denn effektiv hat das Unt nur den um den Zuschuss geminderten Anschaffungspreis zum Erwerb des VG aufgewendet. Bei dieser Vorgehensweise wird der Zuschuss im Jahr der Vereinnahmung erfolgsneutral erfasst; eine Erfolgswirkung stellt sich aufgrund der um den Zuschuss verminderten zukünftigen planmäßigen Abschreibungen erst in den Folgeperioden ein.

 

Rz. 77

Steuerrechtlich besteht für Investitionszuschüsse ein Wahlrecht, diese entweder erfolgsneutral von den steuerlichen AK des subventionierten Wirtschaftsguts abzusetzen oder sie im Jahr des Zuflusses sofort ertragswirksam zu vereinnahmen (R 6.5 Abs. 2 EStR). Investitionszuschüsse sind üblicherweise nicht steuerfrei (Rz 74).

 

Rz. 78

Steuerfreie Investitionszulagen (Rz 74) dürfen im Gegensatz zu den Investitionszuschüssen nicht die steuerlichen AK mindern; sie sind stattdessen stets als steuerfreie Erträge sofort erfolgswirksam zu vereinnahmen (§ 13 Satz 2 InvZulG 2010).[4] Handelsrechtlich ist nach der hier vertretenen Auffassung ebenfalls eine sofortige ertragswirksame Verrechnung erforderlich.[5]

[2] Vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 59; Zuwendungen Dritter sind im Regelfall Teil der zu gewährenden Gegenleistung in einem mit der anderen Partei vereinbarten Austauschverhältnis; vgl. Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 118.
[3] So auch Kahle u. a., in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz 81, Stand: 12/2021; ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 56.
[4] Vgl. Häfele, in Kußmaul/Müller, HdB, Anschaffungskosten nach HGB und EStG, Rz 83, Stand: 5.10.2021.
[5] So auch Richter/Künkele/Zwirner, in Petersen/Zwirner/Brösel, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 2. Aufl. 2014, § 255 HGB Rz 334.

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