Rz. 29

Im Konzernanhang hat eine Angabe der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer zu erfolgen. Durch die Beschränkung auf die einbezogenen Unt kommen nur die Mitarbeiter des MU sowie von voll- und quotal konsolidierten TU in Betracht. Doppelzählungen sind dabei zu vermeiden. Im Umkehrschluss dürfen konzernzugehörige Mitarbeiter nicht konsolidierter Unt (sowohl vollkonsolidiert als auch anteilsmäßig), assoziierter Unt sowie sonstiger Beteiligungen nicht einbezogen werden. Die Vorschrift ist identisch mit den Anhangangaben zum Einzelabschluss nach § 285 Nr. 7 HGB (§ 285 Rz 37 ff.).

 

Rz. 30

Die Angabe von Mitarbeiterzahlen quotal einbezogener Unt hat in einer separaten Gruppe zu erfolgen. DRS 27.68 hat diese Angabepflicht aufgenommen und präzisiert, wonach diese Mitarbeiter anteilig und gesondert darzustellen sind. Unabhängig von der getrennten Angabe ist nach wie vor die Art der Berücksichtigung dieser Mitarbeiter in der Literatur umstritten. Es werden sowohl eine volle[1] als auch eine anteilmäßige[2] Berücksichtigung präferiert, wobei die erstere Meinung dem Wortlaut des Gesetzes am nächsten kommt; die anteilmäßige Einbeziehung aber dem Gedanken der Abbildung des Konzerns als ein Unt näher kommt und auch der Darstellung des Konzernpersonalaufwands entspricht. Somit wären auch im Konzern sinnvolle Verhältniszahlen aus der Mitarbeiterzahl ableitbar. Unabhängig vom Meinungsstreit ist die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer quotal einbezogener Unt entweder gesondert oder als "Davon"-Vermerk anzugeben. Mit dem BilRUG hat der Gesetzgeber durch eine gesonderte Angabe der Mitarbeiter der quotal einbezogenen Unt dem Konflikt die Schärfe genommen.

 

Rz. 31

Als durchschnittliche Anzahl ist der Jahresmittelwert der Mitarbeiter einbezogener Unt anzusetzen. Veränderungen des KonsKreises haben auch stets Auswirkungen auf die Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiter. Gleiches gilt für quotal einbezogene Unt, wobei hier eine anteilmäßige Einbeziehung von Mitarbeitern möglich erscheint.[3]

 

Rz. 32

Die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer ist zu gruppieren. Eine Gruppierung für Mitarbeiterzahlen quotal einbezogener Unt ist als separate Gruppe zu führen.

 

Rz. 33

Es gilt Methodenfreiheit für die Berechnung der durchschnittlichen Mitarbeiteranzahl. Es ist allerdings auf Methodenstetigkeit in der Anwendung zu achten.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 314 HGB Rz 31.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 314 HGB Rz 56 ff.
[3] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 314 HGB Rn 38.

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