Rz. 51

Der Konzerneigenkapitalspiegel stellt die Veränderungen der Posten des Konzerneigenkapitals in Matrixform dar. Aufgrund vieler Unterschiede in der Eigenkapitaldarstellung enthält DRS 22 als Anlagen separate Schemata für einen Konzerneigenkapitalspiegel für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und einer Personenhandelsgesellschaft.

Der Konzerneigenkapitalspiegel von MU in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hat laut Anlage 1 zu DRS 22 grds. die unten angegebenen Posten zu enthalten. Ein Posten, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden.[1] Werden in der Konzernbilanz zusätzliche Posten innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen, sind diese unter Beibehaltung der Bezeichnung auch in den Konzerneigenkapitalspiegel aufzunehmen. Alle Bestandsposten des Konzerneigenkapitalspiegels müssen mit der Konzernbilanz abstimmbar sein.

Innerhalb der Spalten dürfen nach DRS 22.19 keine Saldierungen vorgenommen werden. Ggf. sind sich saldierende Sachverhalte in separaten Zeilen und Spalten auszuweisen.

 

Schema des Konzerneigenkapitalspiegels für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (DRS 22)

 
+ Gezeichnetes Kapital (Stammaktien/Vorzugsaktien/Summe)
Eigene Anteile (Stammaktien/Vorzugsaktien/Summe)
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen (Stammaktien/Vorzugsaktien/Summe)
= (Korrigiertes) Gezeichnetes Kapital
   
+ Kapitalrücklage (nach § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB/nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB/Summe)
+ Gewinnrücklagen (gesetzliche Rücklage/nach § 272 Abs. 4 HGB/satzungsmäßige Rücklagen/andere Gewinnrücklagen/Summe)
= Rücklagen
   
+/– Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
+/– Gewinnvortrag/Verlustvortrag
+/– Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag, der dem MU zuzurechnen ist
= Nicht beherrschende Anteile (Nicht beherrschende Anteile vor Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung und Jahresergebnis/auf nicht beherrschende Anteile entfallende Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung/auf nicht beherrschende Anteile entfallende Gewinne/Verluste)
+ Nicht beherrschende Anteile
= Konzerneigenkapital

Folgende Veränderungszeilen zur Erläuterung der Abweichungen der Posten vom Geschäftsjahresanfang zum -ende werden vorgegeben:

 
Stand am 31.12.00
Kapitalerhöhung/Kapitalherabsetzung (Ausgabe von Anteilen/Erwerb, Veräußerung eigener Anteile/Einziehung von Anteilen/Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
Einforderung/Einzahlung bisher nicht eingeforderter Einlagen
Einstellung in/Entnahme aus Rücklagen
Ausschüttung
Währungsumrechnung
Sonstige Veränderungen
Änderungen des Konsolidierungskreises
Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag
Stand am 31.12.01
 

Rz. 52

In DRS 22.55 werden beispielhaft als "sonstige Veränderungen" Umstellungseffekte bei Anwendung neuer oder geänderter Rechnungslegungsvorschriften, erfolgsneutral erfasste Korrekturen der Erwerbsbilanzierung nach § 301 Abs. 2 Satz 2 HGB sowie erfolgsneutral erfasste Veränderungen des Konzerneigenkapitals im Zusammenhang mit der Aufstockung und Abstockung von Anteilen an TU ohne Statuswechsel genannt.

Sofern die sonstigen Veränderungen wesentlich sind, ist eine Aufteilung des Postens in mehrere Zeilen mit entsprechender Bezeichnung sinnvoll.[2] Alternativ können die Angaben und Erläuterungen in den ergänzenden Angaben unter dem Konzerneigenkapitalspiegel oder im Konzernanhang gemacht werden.

Als "Änderungen des Konsolidierungskreises" sind z. B. die Veränderungen des Postens "Nicht beherrschende Anteile" bei der Erst-, Übergangs- oder Entkonsolidierung zu erfassen.

 
Praxis-Beispiel

Das MU erwirbt 60 % der Anteile an dem TU für 60 TEUR. Das nach Aufdeckung stiller Reserven ermittelte Eigenkapital des TU beträgt 100 TEUR. Durch die Erstkonsolidierung erhöht sich das Konzerneigenkapital um 40 TEUR:

 
Konto Soll Haben
Eigenkapital des TU 100  
Anteile an verbundenen Unternehmen   60
Nicht beherrschende Anteile   40

Einen weiteren Anwendungsfall sehen Störk/Rimmelspacher, wenn ein TU, das bisher nicht einbezogen wurde, erstmals konsolidiert und ein technischer passiver Unterschiedsbetrag direkt in das Eigenkapital umgebucht wird.[3] Da die Veränderungen des Konzerneigenkapitals gem. DRS 22.19 unsaldiert auszuweisen sind, sind Abgänge und Zugänge gesondert zu zeigen.

 

Rz. 53

Gezeichnetes Kapital

Das gezeichnete Kapital des MU entspricht dem Grundkapital (bei einer AG, SE und KGaA) bzw. dem Stammkapital (bei einer GmbH). Bei unterschiedlichen Aktiengattungen einer AG (z. B. Stamm- und Vorzugsaktien) betrifft die Pflicht zur gesonderten Angabe des Betrags jeder Aktiengattung nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AktG auch den Ausweis im Eigenkapitalspiegel (DRS 22.26 f.). Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind vom gezeichneten Kapital offen abzusetzen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB) und entsprechend im Eigenkapitalspiegel auszuweisen. Eingeforderte ausstehende Einlagen sind i. R. d. Schuldenkonsolidierung zu berücksichtigen (bei in den Konzernabschluss einbezogenen TU oder anteilmäßig einbezogenen GemeinschaftsUnt) oder...

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