Rz. 118

Bis zum Stichtag des letzten vor dem 1.1.2010 beginnenden Gj durfte die Bilanzierungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs[1] gem. § 269 HGB i. d. F. vor BilMoG gebildet werden.

 

Rz. 119

Vorläufig frei

 

Rz. 120

Vorläufig frei

 

Rz. 121

Vorläufig frei

 

Rz. 122

Wurden Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs aktiviert, waren gem. § 282 HGB i. d. F. vor BilMoG ab dem der Aktivierung folgendem Gj jährlich mindestens zu einem Viertel Abschreibungen vorzunehmen. Nach § 268 Abs. 2 HGB i. d. F. vor BilMoG war die Darstellung der Entwicklung im Anlagegitter auszuweisen.

 

Rz. 123

Vorläufig frei

 

Rz. 124

Vorläufig frei

 

Rz. 125

Die bis zum 31.12.2009 aktivierten Beträge durften gem. Art. 67 Abs. 5 Satz 1 EGHGB und unter Anwendung der Bilanzierungsvorschriften der Altfassung beibehalten werden. Wurden am letzten Abschlussstichtag vor Geltung des BilMoG mehrere dieser Bilanzierungshilfen ausgewiesen, war das Wahlrecht einheitlich für den gesamten Posten auszuüben. Analog zu § 282 HGB i. d. F. vor BilMoG waren diese in jedem folgenden Gj zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Vorgabe zur Tilgung durch Abschreibungen zu mindestens einem Viertel in den folgenden Gj und damit die Beschränkung der Auswirkungen auf einen Zeitraum von vier Stichtagen führte dazu, dass sich Auswirkungen der Übergangsvorschrift maximal bis in Jahresabschlüsse für vor dem 1.1.2014 beginnende Gj ergeben konnten. Auf eine weitere Kommentierung wird daher verzichtet.

 

Rz. 126

Vorläufig frei

 

Rz. 127

Vorläufig frei

 

Rz. 128

Vorläufig frei

 

Rz. 129

Vorläufig frei

 

Rz. 130

Vorläufig frei

 

Rz. 131

Vorläufig frei

[1] Zum Begriff vgl. z. B. Hömberg/König, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 269 HGB Rn 11–25 (Stand 9/2002); Reiner, in MünchKomm. HGB, 2. Aufl. 2005, § 269 HGB Rz 6–7 (in aktueller Aufl. nicht mehr beschrieben); Budde/Karig, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl. 2006, § 269 HGB Rz 2–6 in aktueller Aufl. nicht mehr beschrieben); Veit, DB 1992, S. 101. Zu den Sachverhalten, die regelmäßig zu Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs führten, siehe Hömberg/König, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 269 HGB Rz 12, 23, Stand: 9/2002.

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