Rz. 14

Nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 HGB wird für die befreiende Wirkung lediglich die Prüfung des befreienden Konzernabschlusses und nicht des Konzernlageberichts (sic!) durch einen zugelassenen Abschlussprüfer oder eine oder mehrere zugelassene Prüfungsgesellschaften verlangt.[1] Die Prüfung hat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Regelungen zu erfolgen, denen das aufzustellende Drittstaaten-MU unterliegt. Die Regelung wurde durch das BilRUG nicht verändert und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Konzernlagebericht oder ähnliche Berichte in Drittstaaten meistens nicht der Abschlussprüfung unterliegen.[2]

 

Rz. 15

Der befreiende Konzernabschluss, der nicht von einem nach Abs. 1 zugelassenen Abschlussprüfer geprüft wurde, und der Konzernlagebericht haben gem. § 292 Abs. 3 Satz 1 HGB nur dann befreiende Wirkung, wenn dieser

  • von einem Abschlussprüfer der nach der 8. EG-RL zugelassen ist oder über eine gleichwertige Befähigung verfügt (Rz 16) und
  • in einer den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts (§§ 316ff. HGB) entsprechenden Weise geprüft wurde (Rz 17).
 

Rz. 16

Die befreiende Wirkung tritt nur ein, wenn eine Prüfung durch einen in Übereinstimmung mit der 8. EG-RL (gemeint RL 2006/43/EG) zugelassenen Abschlussprüfer durchgeführt wurde. Nicht erforderlich ist demnach die Prüfung durch einen deutschen Abschlussprüfer.

Bei Prüfung durch andere ausländische, nicht nach der 8. EG-RL zugelassenen Abschlussprüfern wird eine gleichwertige Befähigung gefordert. Abschlussprüfer, die einer Mitgliedsorganisation der IFAC angehören, werden die Anforderungen der Gleichwertigkeit regelmäßig erfüllen. Ob die gleichwertige Befähigung die Kenntnisse des EU-Bilanzrechts voraussetzt, ist fraglich. Die gleichwertige Befähigung von Abschlussprüfern von Drittstaaten-MU, die Wertpapiere i. S. v. § 2 Abs. 1 WpHG an einer inländischen Börse zum Handel an einen regulierten Markt ausgegeben haben, ist davon abhängig, dass der Abschlussprüfer gem. § 134 Abs. 1 WPO registriert ist oder dass dessen gleichwertige Befähigung gem. § 134 Abs. 4 WPO anerkannt ist (§ 292 Abs. 3 Satz 2 HGB). Diese erhöhte Anforderung gilt hingegen nicht, soweit das obere MU (das Unt, das den befreienden Konzernabschluss aufstellt) ausschl. Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG

  1. mit einer Mindeststückelung zu je 100.000 EUR oder einem entsprechenden Betrag anderer Währung an einer inländischen Behörde zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind oder
  2. mit einer Mindeststückelung zu je 50.000 EUR oder einem entsprechenden Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind und diese Schuldtitel vor dem 31.12.2010 begeben worden sind (§ 292 Abs. 3 Satz 3 HGB).

Diese Voraussetzungen müssen analog zur Regelung über das Vorliegen einer wirksamen Teilnahmebescheinigung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB zu Beginn der Prüfung vorliegen. Die Eintragungsbescheinigung bzw. die Bestätigung der WPK über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung ist zusammen mit den übrigen Unterlagen der Rechnungslegung für das zu befreiende MU offenzulegen (§ 292 Abs. 3 Satz 4 HGB).

Von der Eintragung und deren Folgen nach § 134 Abs. 4 WPO kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgesehen werden, wenn der Abschlussprüfer in seinem Drittstaat einer öffentlichen Aufsicht, einer Qualitätskontrolle sowie einer Berufsaufsicht unterliegt, die Anforderungen erfüllen, welche denen der Abschlussprüferrichtlinie gleichwertig sind, oder wenn die Europäische Kommission dies für eine Übergangsfrist nach Art. 46 Abs. 2 Satz 5 der Richtlinie 2006/43/EG vorsieht. Mit dem Beschluss der EU-Kommission 2011/30/EU[3] hat die EU-Kommission insoweit die öffentlichen Aufsichten von zehn Ländern (u. a. Japan, USA, Kanada, Schweiz) als gleichwertig anerkannt.

 

Rz. 17

Die Prüfung hat sich nach h. M. wegen des eindeutigen Wortlauts des § 292 Abs. 2 Satz 1 HGB nur auf den Konzernabschluss und nicht auf den Konzernlagebericht zu erstrecken. Die Prüfung hat nach den Vorschriften des §§ 316ff. HGB mit Ausnahme von § 321 HGB (Prüfungsbericht) zu erfolgen.[4] Eine prüferische Durchsicht reicht demnach nicht aus. Demgegenüber ist auch § 322 HGB bzgl. des Bestätigungsvermerks zu beachten. Die Prüfung muss im Wesentlichen den Anforderungen nach deutschem Recht entsprechen. Eine Prüfung nach den ISA erfüllt diese Anforderungen. Werden dagegen andere Prüfungsstandards der Prüfung zu Grunde gelegt, muss geprüft werden, ob sie inhaltlich mit denen des IDW bzw. den ISA übereinstimmen.[5]

[1] Vgl. auch Grottel/Kreher in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 292 HGB Rz 31; a. A. Kirsch/Berentzen, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 292 HGB Rz. 67, Stand: 10/2019.
[2] Vgl. BT-Drs. 18/5256 v. 18.6.2015 S. 84 mit beispielhaftem Verweis auf USA und Kanada; zustimmend insoweit IDW, WPg 2015, S. 450.
[3] Vgl. ABl. EU v. 20.1.2011 L 15/12 f.
[4] Der deutsche Prüfungsbericht als Long-form-Report findet keine internationale Entsprechung und wird daher nicht als gesetzliche Anforderung genannt; gl. A. Gr...

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