Rz. 25

Als weitere Voraussetzung, um eine Befreiung gem. § 264b HGB zu erlangen, gelten die zwingende Einreichung und Offenlegung von Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk beim BAnz bzw. ab 2023 die Übermittlung der Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle durch das aufstellende MU oder durch den phG. Ergänzend zum Konzernabschluss sind auch der Konzernlagebericht sowie ein Bestätigungs- oder Versagungsvermerk beizufügen.

Bzgl. der Sprache, in der die einzureichenden Unterlagen verfasst sein müssen, ist zu unterscheiden: Werden die Unterlagen vom TU eingereicht, dann muss zwingend die deutsche Sprache verwendet werden. Reicht das MU die Unterlagen ein, dürfen diese auch in Englisch verfasst sein (§ 264 Rz 119). Die Offenlegungsfrist reicht grds. analog zu den ansonsten notwendigen Einreichungen der Unterlagen des Jahresabschlusses spätestens bis Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Gj. Diese Frist reicht für die Nutzung der Offenlegungsvermeidung aus. Allerdings ist die Befreiung von Aufstellungs- und Prüfungspflichten erst wirksam, wenn der Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk offengelegt wurden.[1] Zur Frage der Prüfung s. § 264 Rz 122.

Eine weitergehende Mitteilungspflicht der Inanspruchnahme der Befreiung durch die phG, wie dies in § 264b Nr. 3b HGB aF gefordert wurde, ist mit dem BilRUG entfallen.

[1] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264b HGB Rz 74.

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