Rz. 18

Das zuständige Organ der prüfungspflichtigen Ges. muss dem AP unverzüglich nach dessen Wahl den Prüfungsauftrag erteilen. Bei der AG und der KGaA liegt diese Kompetenz beim Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Dies gilt auch für die GmbH, sofern bei dieser ein Aufsichtsrat eingerichtet ist (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die Auftragserteilung zuständig.

 

Rz. 19

Der Prüfungsauftrag wird durch Annahme des gewählten AP wirksam. Die Annahme ist zwar formlos möglich, sollte aber schriftlich erfolgen. Eine Ablehnung durch den AP muss unverzüglich erfolgen (§ 51 WPO). Eine Begründung der Ablehnung ist zwar vom Gesetzeswortlaut her nicht erforderlich, nach der hier vertretenen Auffassung jedoch empfehlenswert.

 

Rz. 20

Der Prüfer darf den Auftrag nicht annehmen, wenn der Annahme gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder der Prüfer den Auftrag voraussichtlich nicht ordnungsgemäß ausführen kann. Der AP hat in jedem Fall vor Annahme gewissenhaft zu prüfen, ob nach den Berufspflichten ein Prüfungsauftrag angenommen werden darf und ob die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen, um die Prüfung sachgerecht durchführen zu können. Der AP hat sich insb. zu vergewissern, dass dem Prüfungsauftrag keine Ausschlussgründe nach §§ 319, 319a, 319b HGB, §§ 49 und 53 WPO sowie §§ 20ff. BS WP/vBP entgegenstehen.[1]

 

Rz. 21

Des Weiteren sind nunmehr die Ausschlussgründe der EU-VO Nr. 537/2014 zu beachten.

 

Rz. 22

Der AP hat zu prüfen, ob die Bestellung ordnungsgemäß erfolgt ist, und bis zur Beendigung der Prüfung weiter darauf zu achten, ob zwischenzeitlich Umstände eingetreten sind, die eine Pflicht zur Kündigung begründen. Werden Mängel der Wahl oder Beauftragung festgestellt, sind diese durch Nachholung der entsprechenden Maßnahmen spätestens bis zur Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks zu beseitigen.[2]

 

Rz. 23

Nach Annahme des Prüfungsauftrags sind sowohl der AP als auch die zu prüfende Ges. an den abgeschlossenen Prüfungsvertrag gebunden. § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB lässt einen Widerruf des Prüfungsauftrags nur unter der Voraussetzung zu, dass gem. § 318 Abs. 3 HGB ein neuer AP bestellt worden ist. Dies bedeutet, dass die Ges. einen einmal bestellten AP nur wechseln kann, wenn dies aus einem in der Person des AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 318 Abs. 3 Satz 1 HGB; Rz 53 ff.). Der AP selbst darf den Prüfungsvertrag nur dann kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 318 Abs. 6 Satz 1 HGB; Rz 78 ff.).

[1] Vgl. IDW PS 220.11. Anders sind die Fälle z. B. bei Ausschreibungen oder bei kapitalmarktorientierten Unt gelagert: Dort erfolgt die entsprechende Prüfung des AP nicht erst bei Auftragsannahme, sondern zeitlich vorverlegt.
[2] Vgl. IDW PS 220.12.

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