Rz. 45

KleinstKapG (§ 267a HGB), für die die monetären Schwellenwerte 2024 deutlich erhöht werden (§ 267a Rz 1), dürfen auf die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang unter der Voraussetzung von Bewertungseinschränkungen und Angaben unter der Bilanz verzichten.

 

Rz. 46

So ist zunächst auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verzichten. Relevant ist dabei nur die gem. § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB pflichtgemäß vorgesehene Bewertung von nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu verrechnenden VG, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschl. der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen (Deckungsvermögen). Hier haben KleinstKapG, soweit dieser Fall der Deckung von Pensions- oder ähnlichen Verpflichtungen vorliegt, gem. § 253 Abs. 1 Sätze 5–6 HGB nicht den beizulegenden Zeitwert, sondern die fortgeführten Anschaffungskosten für die zu saldierenden VG zu verwenden. Entsprechend entfällt die Ausschüttungssperre für die (dann nicht) ausgewiesenen, nicht realisierten Gewinne nach § 268 Abs. 8 HGB. Die auf den europäischen Vorgaben beruhende Formulierung des Gesetzestextes ist insofern schwammig respektive unglücklich, als dass das Verbot zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert bei Inanspruchnahme der Erleichterungen nicht direkt auf die Bewertung von VG Bezug nimmt, sondern pauschal gehalten ist, obwohl hier einzig die Bewertung von Deckungsvermögen gemeint sein kann und ausweislich der Regierungsbegründung auch ist.[1] Dies kann zu Missverständnissen der Art führen, dass Anwender das Bewertungsverbot auch auf Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, deren Höhe sich ausschl. nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren bemisst, beziehen und entsprechend eine Fehlbewertung mit den fortgeführten Anschaffungskosten vornehmen. Im Fall der Rückstellungsermittlung ist jedoch der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag maßgebend, der den beizulegenden Zeitwerten der zugesagten Wertpapiere oder Geldäquivalente entspricht.

 

Rz. 47

Zudem sind von KleinstKapG nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB einige Anhangangabepflichten des HGB sowie des AktG unter der Bilanz auszuweisen:[2]

  • Haftungsverhältnisse i. S. d. § 268 Abs. 7 HGB:

    • Sofern diese nicht bereits auf der Passivseite auszuweisen sind, ist Folgendes in einem Betrag und unabhängig von Rückgriffsforderungen zu vermerken, wobei gesondert Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unt anzugeben sind:

      • Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,
      • Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse aus Bürgschaften,
      • Wechsel- und Scheckbürgschaften und
      • Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse aus Gewährleistungsverträgen.
      • Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
  • Vorschüsse/Kredite an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane i. S. d. § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB, getrennt nach Personengruppen, wobei Angaben notwendig sind bzgl. Zinssätzen, wesentlicher Bedingungen, ggf. im Gj zurückgezahlter Beträge sowie zugunsten dieser Personen eingegangener Haftungsverhältnisse.
  • Transaktionen eigener Aktien i. S. d. § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG:

    • Der Bestand an eigenen Aktien der Ges., sofern erworben oder als Pfand genommen durch ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Ges. stehendes Unt, anderes Unt für Rechnung der Ges., abhängiges Unt und im Mehrheitsbesitz der Ges. stehendes Unt. Dabei sind anzugeben:

      • die Zahl dieser Aktien,
      • der auf die Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals,
      • der Anteil der Aktien am Grundkapital sowie ferner
      • für erworbene Aktien
      • der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb.
    • Wurden Aktien in diesem Sinne im Gj erworben oder veräußert, ist zu berichten über den Erwerb und die Veräußerung. Dabei ist zu berichten über die Zahl dieser Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals, der auf sie entfallende Anteil am Grundkapital, der Erwerbs- oder Veräußerungspreis und die Verwendung des Erlöses. Diese Regelung ist aber seit dem Gj 2016 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ges. nur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Ges. erworbene und gehaltene eigene Aktien machen muss und über die Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu berichten braucht.

Im Zuge der Ausweitung von Erleichterungen für kleine KapG i. R. d. RL 2013/34/EU wurden in § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 HGB mit dem BilRUG keine Angaben nach § 251 HGB zu Haftungsverhältnissen mehr unter der Bilanz verlangt. Aus dem gleichen Grund und wegen der Neufassung von § 160 Abs. 3 AktG sind für AGs nach § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 HGB nur noch Angaben zu von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Ges. erworbene und gehaltene eigene Aktien unter der Bilanz notwendig; die Angabepflicht über die Verwendung des Erlöses aus...

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