Rz. 122

Dauerschuldverhältnisse, d. h. Schuldverhältnisse jenseits einmaliger Erfüllungshandlungen mit während der Laufzeit wiederkehrenden Leistungspflichten, haben eine ratierliche/anteilige Gewinn-/Ertragsrealisation (pro rata temporis) entsprechend der Leistungserbringung zur Folge.[1] Zu den Dauerschuldverhältnissen zählen etwa:

  • Mietverträge
  • Pachtverträge
  • Leasingverträge
  • Darlehensverträge
  • Bürgschaften
  • Lizenzen (ggf. unter Einschränkungen, Rz 123)
  • Versicherungen

Bereits erbrachte Leistungseinheiten (z. B. monatliche Mietzahlung) sind realisiert. Hinsichtlich der Realisation zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. zum Ablauf der vereinbarten Rechnungsperiode s. Rz 114.

 

Rz. 123

In Abweichung zu den üblichen Lizenzmodalitäten, die Lizenzgebühren entweder für einen bestimmten Zeitraum, eine bestimmte Stückzahl oder etwa einen bestimmten Umsatz vorsehen, soll eine Festpreislizenz ohne zeitliche Begrenzung keine Gewinn-/Ertragsrealisation pro rata temporis zur Folge haben.[2] Die Realisation sei mit Vertragsabschluss (gemeint sein müsste hier wohl der Beginn der Lizenzgewährung) erfolgt.[3] Eine Realisation mit Beginn der Lizenzgewährung/des Vertragsabschlusses ist hier insofern kritisch, als dass insb. bei US-amerikanischen Patenten keinesfalls mit einem sicheren Bestand der Patente gerechnet werden kann und vertragliche Regelungen bei einem Verlust des Patentschutzes nahezu immer eine vollständige oder tw. Rückzahlung der Lizenzgebühr – ggf. nebst Schadensersatzleistungen – vorsehen. Zumindest in Fällen bestehender Rückzahlungsvereinbarungen halten wir eine (zeit)anteilige Realisation für angebracht, die sich an der max. Patentlaufzeit orientieren kann.

[1] Vgl. Baetge/Ziesemer/Schmidt, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 252 HGB Rz 197, Stand: 10/2011.
[2] M. w. N. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 146.
[3] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 146.

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