Rz. 91

Der Verweis des § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB auf § 304 HGB legt es nahe, die Verrechnung eliminierter Zwischenergebnisse auch i. R. d. Equity-Methode bei den betreffenden Bilanzposten, den Beständen aus Upstream-Geschäften mit assoziierten Unt, vorzunehmen, wobei die erfolgswirksame Eliminierung in jedem Fall in der Konzern-GuV im Posten "Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen" vorzunehmen ist.[1] Der Wertansatz der Beteiligungen an assoziierten Unt bleibt bei dieser Vorgehensweise von der Eliminierung und Realisation des Zwischenergebnisses unberührt.

 

Rz. 92

Nach der hier vertretenen Auffassung dürfte es aber eher dem Charakter der Equity-Methode entsprechen, die Eliminierung der Zwischenergebnisse entsprechend der im Schrifttum vertretenen Auffassung als eine Korrektur des Wertansatzes der Beteiligung anzusehen.[2] Mit der Verpflichtung zur Eliminierung von Zwischenergebnissen ginge ansonsten eine Ausweitung der Equity-Methode zu einer partiellen Kons. einher.[3]

Für Downstream-Lieferungen sieht auch der DSR grds. nur eine Eliminierung des Zwischengewinns über den Equity-Wertansatz vor (DRS 26.74). Lediglich für den Fall, dass der zu eliminierende Zwischengewinn den Equity-Wertansatz übersteigt, ist zunächst mit ggfs. bestehenden sonstigen langfristigen Forderungen (beteiligungsähnliche Darlehen) gegen das assoziierte Unt zu verrechnen.

Soweit die Zwischenergebniseliminierung ausnahmsweise zu einem negativen Equity-Wertansatz führen sollte, ist der Beteiligungsbuchwert in der Konzernbilanz mit einem Erinnerungswert anzusetzen und der Equity-Wert in der Nebenrechnung fortzuführen (DRS 26.75).

 

Rz. 93

In den Folgejahren ist nur noch die Veränderung der Zwischenergebnisse gegenüber dem Vj. erfolgswirksam zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist beim Beteiligungswert und beim Beteiligungsergebnis zu berücksichtigen. Der Betrag zum Ende des Vj. ist erfolgsneutral im Ergebnisvortrag bzw. in den Gewinnrücklagen des Konzerns zu verrechnen.

[1] Diese Vorgehensweise empfiehlt DRS 26.72 ausdrücklich für Upstream-Lieferungen, hält aber auch eine Verrechnung mit dem Equity-Wertansatz für zulässig; dazu auch Fricke, Rechnungslegung für Beteiligungen nach der Anschaffungskostenmethode und nach der Equity-Methode, 1983, S. 323.
[2] Vgl. Zündorf, Quotenkonsolidierung versus Equity-Methode, 1987, S. 174; Sahner/Häger, BB 1988, S. 1783; zur Behandlung des Sonderfalles, dass der zu eliminierende Zwischengewinn bei Upstream-Lieferungen den Equity-Wertansatz übersteigt, vgl. DRS 26.73, wonach der übersteigende Betrag mit dem Buchwert des erworbenen Vermögensgegenstandes zu verrechnen ist.
[3] Vgl. Sahner/Häger, BB 1988, S. 1783.

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