Rz. 18

Die Kapitalflussrechnung geht von der Veränderung des Finanzmittelfonds aus.

Der Finanzmittelfonds umfasst:

 
  Zahlungsmittel (DRS 21.33)
+ Zahlungsmitteläquivalente (DRS 21.33)
jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören (DRS 21.34)
andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören (DRS 21.34)

Es ist aus DRS 21.34 nicht ersichtlich, ob sich der Relativsatz auf beide voranstehenden Aufzählungen oder nur auf das unmittelbar voranstehende Element bezieht. Fraglich ist somit, ob für jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Voraussetzung für die Aufnahme in den Finanzmittelfonds ist, dass sie zur Disposition der liquiden Mittel gehören. Aufgrund der Regelung im vor DRS 21 geltenden DRS 2 und der Herstellung einer Bezugnahme zur Zahlungsmitteldisposition des Unt auch in IAS 7.8 ist davon auszugehen, dass zwingende Voraussetzung der Zuordnung von jederzeit fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum Finanzmittelfonds ist, dass diese zur Disposition der liquiden Mittel gehören.[1] Zu Prüfen ist, wann dies in konkreten Fällen zutrifft. Kurzfristige Betriebsmittel-, Saison-, Überziehungs- und Zwischenkredite, die während der Abrechnungsperiode vollständig zurückgeführt wurden oder in der folgenden Abrechnungsperiode voraussichtlich zurückgeführt werden, dürften regelmäßig dem Finanzmittelfonds zuzurechnen sein. Bei dauerhafter Kreditinanspruchnahme ist abzuwägen, ob die Finanzierung zur Disposition der liquiden Mittel gehört. Die Einschätzung richtet sich auch nach der subjektiven Zweckbestimmung des Bilanzierenden.

 
Praxis-Beispiel

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus einem Kontokorrentkredit betragen zum Bilanzstichtag 200 TEUR. Dieser Saldo resultiert aus der Finanzierung des Working Capitals (150 TEUR) und einer im Gj angeschafften Produktionsmaschine (50 TEUR). Der Kontokorrentkredit wurde im gesamten Gj mit min. 110 TEUR in Anspruch genommen.

Zur Abgrenzung des Finanzmittelfonds ist zu bestimmen, ob der Kontokorrentkredit in die Liquiditätsdisposition eingebunden oder eine mittel- oder langfristige Finanzierung mit dem Vorteil flexibler Tilgungsraten beabsichtigt ist. Insofern besteht für den Bilanzierenden ein faktisches Wahlrecht, das durch den Grundsatz der Stetigkeit eingeengt wird. Je nach subjektiver Zweckbestimmung könnten nicht dem Finanzmittelfonds, sondern der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sein:

  • 50 TEUR zur Finanzierung von Anlagevermögen,
  • 110 TEUR als dauerhafter Finanzierungsbedarf des Working Capitals.
 

Rz. 19

Zahlungsmittel umfassen Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen, d. h. Guthaben auf Girokonten, Tagesgeldguthaben, Kassenbestände und Schecks. Diese Mittel sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie in ausländischer Währung gehalten werden und Wertschwankungen unterliegen können. Zahlungsmitteläquivalente sind kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können, nur unwesentlichen Wertschwankungen bzw. Einlösungsrisiken unterliegen (daher scheiden Aktien börsennotierter Unt und Beteiligungen an Fonds aus) und als Liquiditätsreserve dienen. Zahlungsmitteläquivalente dürfen im Erwerbszeitpunkt nur eine Restlaufzeit von max. drei Monaten haben (DRS 21.9). Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind üblicherweise in folgenden Bilanzposten enthalten:

  • Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

    Festgeldanlagen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Monaten zum Zeitpunkt des Erwerbs gehören nicht zum Finanzmittelfonds. Ein- und Auszahlungen von Festgeld- oder Termingeldanlagen mit mehr als dreimonatiger Restlaufzeit zum Zeitpunkt des Erwerbs sind innerhalb der Investitionstätigkeit gesondert als "Ein- bzw. Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen i. R. d. kurzfristigen Finanzdisposition" zu erfassen.[2]

    Im Falle eines Beteiligungsverhältnisses können Guthaben bei Kreditinstituten auch in dem Posten Forderungen gegen verbundene Unt und Forderungen gegen Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, enthalten sein.

  • Sonstige Wertpapiere u. a.

    Voraussetzung ist, dass es sich um liquide verzinsliche Anlagen handelt, die keinen wesentlichen Wertschwankungsrisiken (z. B. in Form von Einlösungs-, Zins- und Währungsrisiken) unterliegen. Beispiele sind kurzlaufende festverzinsliche Wertpapiere gegen solvente Kreditinstitute. Langfristige festverzinsliche Anleihen und Festgeldanlagen mit mehr als dreimonatiger unkündbarer Laufzeit erfüllen die Voraussetzungen nicht.

 

Rz. 20

Mit DRÄS 13 wurden einige Regelungen zum sog. Cash-Pooling eingeführt. Mit dem Begriff Cash-Pooling wird nach DRS 21.9 ein Liquiditätsverbund bezeichnet, in dem sich die an diesem Verbund beteiligten Unt zur Liquiditätssteuerung liquide Mittel zur Verfügung stellen und auf diese zurückgreifen. Der Cash-Pool ist hierbei das Bankkonto, an welches die an einem Cash-Pooling be...

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