Rz. 8

Für die eG sind sämtliche Mitglieder eines Vorstands unterzeichnungspflichtig.[1] Dies gilt auch für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder.

 

Rz. 9

Unternehmensverbundene Stiftungen haben im unternehmerischen Bereich die handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten einzuhalten. Damit ist von sämtlichen Vorständen einer Stiftung eine Unterzeichnung zu fordern. Das gilt auch für steuerbegünstigte Stiftungen, die einen steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Geschäftsbetrieb führen, der nach Art und Umfang ein kaufmännisches Gewerbe darstellt.[2]

 

Rz. 10

Sofern ein Verein auch ein Handelsgewerbe betreibt, gelten ebenfalls die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Ferner kann sich die Verpflichtung zur Anwendung dieser Vorschriften aus Spezialgesetzen ergeben (Krankenhausbuchführungsverordnung, Pflegebuchführungsverordnung, Werkstättenverordnung, Heimgesetz, Rettungsdienstgesetz, Kindergartengesetz).[3] Somit ist auch hier eine Unterzeichnung durch sämtliche Vorstände gefordert.

[1] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 245 HGB Rz 5.
[2] Vgl. IDW RS HFA 5.26.
[3] Vgl. IDW RS HFA 14.8 f.

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