Rz. 64

Aufwendungen, die erst nach Abschluss des eigentlichen Anschaffungszeitraums anfallen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als nachträgliche AK zu aktivieren. Dabei kann zwischen zwei Formen nachträglicher AK unterschieden werden:[1]

  • dem Anfallen nachträglicher Aufwendungen für den Erwerb und die Herstellung der Betriebsbereitschaft des VG und
  • nachträglichen Erhöhungen des eigentlichen Kaufpreises, der Anschaffungsnebenkosten oder der nachträglichen AK.
 

Rz. 65

Damit nachträgliche Aufwendungen als nachträgliche AK gelten können, müssen die Ausgaben in einem finalen Zusammenhang mit der Anschaffung des VG stehen, d. h., ihr Anfall muss mit dem Erwerb des VG oder dessen Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand einhergehen. Daher kommen nur solche Aufwendungen als nachträgliche AK infrage, die als AK oder Anschaffungsnebenkosten aktiviert worden wären, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Anschaffung bekannt gewesen wären.[2]

 

Rz. 66

In die Kategorie der nachträglichen AK fallen u. a. Erschließungsbeiträge, Kanalanschlussgebühren sowie Straßenanliegerbeiträge.[3] Derartige Aufwendungen sind als nachträgliche AK eines Grundstücks zu aktivieren, sofern sie für eine erstmalige Maßnahme erhoben werden und somit den Wert und die Benutzbarkeit des Grundstücks erhöhen. Ergänzungsbeiträge, die bspw. für eine Erneuerung von bereits bestehenden Kanalanschlüssen erhoben werden, sind dagegen Erhaltungsaufwand; sie führen zu keiner wesentlichen Verbesserung oder Erweiterung der Benutzbarkeit des Grundstücks und sind daher nicht zu aktivieren.[4]

 
Praxis-Beispiel

Die X-KG erwirbt von einem Bauer einen Hektar Ackerland. Das Grundstück liegt am Ortsrand der Gemeinde Y in direkter Nachbarschaft zum eigenen Betriebsgrundstück. Da eine Straßenverbindung vorhanden ist, wird das Grundstück teilweise als Bedarfsparkplatz für Firmenfahrzeuge genutzt.

Zwei Jahre später wird von der Gemeinde Y dort ein Neubaugebiet ausgewiesen. Die X-KG muss infolgedessen Erschließungsgebühren für einen Kanal-, einen Wasser- und einen Gasanschluss sowie für die Erneuerung der Zufahrtsstraße bezahlen.

Beurteilung

Nachträgliche AK stellen in diesem Fall lediglich die Anschlussgebühren für Kanal, Wasser und Gas dar. Die Erneuerung der Straße erhöht dagegen nicht die Benutzbarkeit des Grundstücks; dieser Anteil der Erschließungsgebühren ist somit als Erhaltungsaufwand einzustufen.

 

Rz. 67

Nachträgliche AK entstehen bspw. aber auch dann, wenn ein bebautes Grundstück mit der Absicht erworben wird, das darauf stehende Gebäude, das technisch und wirtschaftlich wertlos ist, abzureißen, um das Grundstück zukünftig als Parkplatz zu nutzen. Die späteren Abbruchkosten zählen in diesem Fall zu den AK des Grund und Bodens.[5] Allgemein gilt, dass im Zusammenhang mit Immobilien anfallende nachträgliche Aufwendungen zu aktivieren sind, soweit sie zu einer Erweiterung oder zu einer wesentlichen Verbesserung des VG über seinen ursprünglichen Zustand hinaus geführt haben.[6] Die ggf. erforderliche Aufteilung nachträglicher AK richtet sich nach den für die Zurechnung eines Gesamtkaufpreises geltenden Grundsätzen. Hierzu zählen bspw. Rückbaumaßnahmen, die zu einer verbesserten Nutzungsmöglichkeit für ein Gebäude führen oder die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Maßnahmen zur wesentlichen Verbesserung der Gebäudesubstanz stehen.[7]

 

Rz. 68

Als nachträgliche AK sind auch nachträgliche Änderungen des Kaufpreises zu erfassen. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen der Kaufpreis (oder ein Bestandteil der Anschaffungsnebenkosten) nachträglich durch ein Gerichtsurteil oder einen Vergleich heraufgesetzt wird.[8] Gleiches gilt, wenn der Kaufpreis z. T. vom späteren Eintritt ungewisser Ereignisse, z. B. dem Erreichen von Gewinngrenzen, abhängig gemacht wurde.[9]

 
Praxis-Beispiel

Die A-GmbH erwirbt von B dessen Anteile an der B-GmbH. Aufgrund der angespannten gesamtwirtschaftlichen Lage wird nur ein niedriger Kaufpreis vereinbart. B setzt jedoch durch, dass die A-GmbH einen Nachschlag zahlen muss, wenn das Umsatzwachstum der B-GmbH in den beiden Jahren nach dem Eigentumsübergang insgesamt mind. 20 % beträgt.

Beurteilung

Erreicht die B-GmbH diese Grenze des Umsatzwachstums, muss die A-GmbH dem B den vereinbarten Nachschlag zahlen; die AK der Anteile an der B-GmbH erhöhen sich um diesen Betrag.

 

Rz. 69

Entsprechend der Rechtsprechung des BFH sind nachträgliche Änderungen des Entgelts, die auf einem Vergleich oder Schiedsspruch beruhen, durch die Anschaffung des VG veranlasst. Sie können daher auch dann als AK zu beurteilen sein, wenn sie in einem großen zeitlichen Abstand zur Anschaffung erfolgen.[10]

[1] Vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 41.
[2] Vgl. Knop u. a., in Küting/Weber, HdR-E, § 255 HGB Rn 44, Stand: 11/2016.
[3] Vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 43.
[5] Vgl. Wöhe, Bilanzierung und Bilanzpolitik, 9. Aufl. 199...

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