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Das befreite MU muss neben einem befreienden Konzernabschluss mit Verweis auf § 292 Abs. 1 Nr. 2 HGB einen Konzernlagebericht aufstellen, der entweder einem nach der Bilanzrichtlinie erstelltem Konzernlagebericht entspricht oder eine entsprechende gleichwertige Berichterstattung darstellt. Nach bisheriger – und wegen der Bezugnahme auf § 292 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) HGB – weiterhin geltender Auffassung kann dieses Kriterium auch als erfüllt angesehen werden, wenn bspw. eine andersartige Rechnungslegung im Drittstaat (z. B. durch Anhang- statt Lageberichtsangaben oder Fehlen einzelner nebensächlicher Detailinformationen) erfolgt. Ein um ein MD&A erweiterter US-GAAP-Abschluss wird daher gleichwertig i. S. d. Norm sein.[1]

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) ein unverbindliches Rahmenkonzept für die Darstellung des Managementberichts (Management Commentary) herausgegeben, der die in einem IFRS-Abschluss gemachten Angaben ergänzen und erläutern soll. Dieser ist lediglich eine Empfehlung für die Praxis (Practice Statement). Sofern der Management Commentary gleichwertige Angaben wie in einem nach der Bilanzrichtlinie oder deutschen Vorschriften (§ 315 HGB) zu erstellenden Konzernlagebericht enthält, ist die inhaltliche Befreiungsvoraussetzung an den Konzernlagebericht erfüllt.[2]

Ein weiterer Anwendungsfall ist die Berichterstattung nach schweizerischen anerkannten Rechnungslegungsstandard (Swiss GAAP FER), sofern es sich um einen befreienden Konzernabschluss eines übergeordneten MU mit Sitz in der Schweiz handelt. Dabei wird der Lagebericht als Teil des Jahresberichts im Rahmenkonzept der Swiss GAAP FER (Ziff. 34) beschrieben und verlangt, dass dieser auch eine zukunftsorientierte Darstellung enthalten muss. Ohne zusätzliche Angaben bleiben die nach den Swiss GAAP FER erforderlichen Mindestangaben im Lagebericht allerdings hinter den nach der Bilanzrichtlinie geforderten Angaben zurück, so dass dieser nicht als inhaltlich gleichwertig i. S. v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 HGB angesehen werden kann.[3]

[1] Zur Frage, ob ein MD&A eines amerikanischen MU gleichwertig zu einem deutschen Konzernlagebericht ist, vgl. Lotz, KoR 2007, S. 682.
[2] Vgl. Kolb/Roß, WPg 2014, S. 1089. Die Tatsache, dass zugleich die Gleichwertigkeit mit einem Konzernabschluss und Konzernlagebericht, die nach der EU-Bilanzrichtlinie erstellt wurden, verlangt wird, unterstreicht, dass von IFRS-Anwendern bestimmte zusätzliche Informationen (z. B. die Aufstellung eines Konzernlageberichts) einzufordern sind, um Befreiungswirkung zu erreichen.
[3] Vgl. Deubert/Lewe, BB 2016, S. 1264.

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