Rz. 43

Während in § 243 Abs. 3 HGB noch ungenau die Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb einer einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit verlangt wurde, wird dies in § 264 Abs. 1 HGB für KapG und KapCoGes auf drei Monate, für kleine Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB auf höchstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag begrenzt. Ein Jahresabschluss eines kalenderjahrgleichen Gj ist somit innerhalb einer dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit bis einschl. 31. März oder bei kleinen Ges. bis einschl. 30. Juni des Folgejahrs aufzustellen. Der Gesetzgeber hat bei der Erweiterung der Frist für kleine Ges. jedoch explizit die Forderung nach der Erstellung innerhalb des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs wiederholt. Dies ist insb. vor dem Hintergrund der Informationszwecke von Jahresabschlüssen und Lageberichten notwendig, da die enthaltenen Informationen mit zunehmendem Zeitablauf deutlich an Entscheidungsrelevanz für die internen und externen Adressaten von Abschluss und Lagebericht verlieren. Daher dürfen auch kleine KapG nicht generell von einer Sechsmonatsfrist ausgehen. Diese gilt nur als oberste Begrenzung, die im üblichen Geschäftsverlauf nur im Ausnahmefall anzutreffen sein sollte. Während eine Verkürzung der Fristen durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag zumindest im Innenverhältnis möglich[1] bzw. in Krisensituationen im Hinblick auf §§ 283 Abs. 1 Nr. 7b und 283b Abs. 1 StGB auch geboten erscheint,[2] ist eine Verlängerung ausgeschlossen.[3] Ein Überschreiten der Aufstellungsfrist wird strafrechlich nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b und § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB sanktioniert. Nur indirekt bei nicht erfolgter Offenlegung nach zwölf Monaten (bzw. vier Monaten für kapitalmarktorientierte Unt, für die § 327a HGB nicht zutrifft) droht eine Sanktionierung mit einem Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Daneben handelt es sich aber bei Überschreiten der Frist um eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht der gesetzlichen Vertreter (insb. §§ 84 Abs. 3 und 93 Abs. 2 AktG oder §§ 30 und 43 Abs. 2 GmbHG), die zivilrechtliche Rechtsfolgen auslösen kann.

 

Rz. 44

Für Unt, die unter das PublG fallen, gilt eine Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses von drei Monaten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PublG), für Genossenschaften von fünf Monaten (§ 336 HGB), für Kreditinstitute von drei Monaten (§ 340a Abs. 1 HGB), für Versicherungen von vier Monaten (§ 341a Abs. 1 HGB) und für Rückversicherungen von zehn Monaten (§ 341a Abs. 5 HGB).

[1] Vgl. Baetge/Commandeur/Hippel, in Küting/Weber, HdR-E, § 264 HGB Rn 5, Stand: 12/2013.
[2] Vgl. BVerfG, Urteil v. 15.3.1978, DB 1978, S. 1393.

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