Rz. 57

Dieser Abschnitt kommt zur Anwendung, wenn es sonstige Prüfungsgegenstände (Rz 27) gibt, die über den Abschluss und Lagebericht hinausgehen und die aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Einbeziehung in den Bestätigungsvermerk erfordern. Zu Anwendungsfällen vgl. Rz 27. Weitere, regelmäßige Anwendungsfälle sind Abschlussprüfungen von PIE, bei denen dieser Abschnitt aufgrund der Anforderungen der EU-APrVO obligatorisch ist (Rz 151).

In diesen Fällen ist der Bestätigungsvermerk nicht nur um einen weiteren Abschnitt zu ergänzen. Vielmehr ist auch ganz am Anfang des Bestätigungsvermerks eine weitere Zwischenüberschrift vorzusehen, mittels der der Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts von den sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen getrennt wird.[1] Es ergibt sich in diesen Fällen folgende Gliederung des Bestätigungsvermerks:

 

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS[2]

An die ... [Gesellschaft]

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS

Prüfungsurteile

...

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN

[1] Vgl. IDW PS 400.68 n. F.
[2] Vgl. IDW PS 400 n. F., Anlage 2.

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