Rz. 63

Pensionsgeschäfte sind nach § 340b Abs. 1 HGB Verträge, durch die der Eigentümer (Pensionsgeber) ihm gehörende VG einem anderen (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die VG später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können. Diese i. e. S. speziell für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute geltende Vorschrift wird aufgrund fehlender anderweitiger Definition auf Pensionsgeschäfte im Allgemeinen angewandt. Es wird zwischen "echten" (§ 340b Abs. 2 HGB) und "unechten" (§ 340b Abs. 3 HGB) Pensionsgeschäften unterschieden. In der Praxis können Mischformen vorkommen.

 

Rz. 64

Gem. § 340b Abs. 2 HGB handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft, wenn der Pensionsnehmer verpflichtet ist, den VG zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen. Anstelle der Verpflichtung des Pensionsnehmers zur Rückübertragung reicht auch eine diesbzgl. Option aus, die aller Erwartung nach ausgeübt wird, um das Pensionsgeschäft als ein echtes zu klassifizieren. Bei einem echten Pensionsgeschäft sind die übertragenen VG gem. § 340b Abs. 4 HGB weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen. Er hat in der Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit ggü. dem Pensionsnehmer zu passivieren. Zudem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben.

 

Rz. 65

Wenn der Pensionsnehmer lediglich berechtigt ist, die VG zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen und der Pensionsgeber kein Recht auf Rückübertragung hat, so handelt es sich gem. § 340b Abs. 3 HGB um ein unechtes Pensionsgeschäft. In diesem Fall kann der Pensionsgeber nicht mit Sicherheit von der Wiedererlangung der Verfügungsgewalt ausgehen, sodass das Pensionsgut bei dem Pensionsnehmer zu bilanzieren ist. Gem. § 340b Abs. 5 Satz 2 HGB hat der Pensionsgeber in diesem Fall unter der Bilanz oder im Anhang die Höhe seiner Verpflichtung für den Fall der Rückübertragung anzugeben. Für evtl. drohende Verluste aus der Rücknahmepflicht ist gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung zu bilden.[1]

 

Rz. 66

Bei einem gemischten Pensionsgeschäft liegen sowohl die Merkmale des echten als auch des unechten Pensionsgeschäfts vor, d. h., der Pensionsgeber hat eine Kauf- und der Pensionsnehmer hat zeitgleich eine Verkaufsoption. In diesem Fall ist zu prüfen, wer aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Dies wird im Regelfall der Pensionsgeber sein, da er sowohl die Chance der Wertsteigerung als auch das Risiko des Wertverfalls hat. Der Eigentumsübergang auf den Pensionsnehmer ist bei einem gemischten Pensionsgeschäft dann anzunehmen, wenn die beiderseitigen Optionen auf den Zeitwert lauten, was dazu führen würde, dass die Chancen und Risiken aus dem Pensionsgut auf den Pensionsnehmer übergehen.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 50.

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