Rz. 26

Der Kfm. hat Maßnahmen zur Inventurüberwachung zu treffen. Diese betreffen sowohl die Überwachung der körperlichen Bestandsaufnahme wie auch die anschließende Auswertung der Inventurergebnisse.

 

Rz. 27

Die Bedeutung der Inventurüberwachung besteht darin, dass die Überwachungshandlungen die Ordnungsmäßigkeit der Inventur sicherstellen müssen. Ergeben die Überwachungshandlungen, dass die Inventur ordnungswidrig ist, muss der Kfm. die Inventur wiederholen.

 

Rz. 28

Welchen Umfang diese Überwachungsmaßnahmen haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls in Abhängigkeit von der Art der Inventur, des Inventurfehlerrisikos sowie des eingesetzten Personals; i. d. R. wird aber eine stichprobenweise Überwachung ausreichen.

 

Rz. 29

Soweit das Unt nach §§ 316f. HGB prüfungspflichtig ist, findet bei wesentlichen Beständen zusätzlich zur Überwachung durch den Kfm. eine Inventurbeobachtung durch den Abschlussprüfer statt. Die Inventurbeobachtung kann dabei die Inventurüberwachung durch den Kfm. nicht ersetzen; vielmehr befasst sich die Inventurbeobachtung durch den Abschlussprüfer mit der Überprüfung der Inventurvorschriften, der Inventurmaßnahmen sowie den Überwachungshandlungen des Kfm. und dem internen Kontrollsystem der Gesellschaft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge