Rz. 12

Auch ein im Einklang mit dem jeweiligen ausländischen Recht eines Drittstaates und dementsprechend nach anderen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellter Konzernabschluss kann für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausreichen. Insoweit können nach § 292 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) HGB auch andere Abschlüsse, z. B. US-GAAP-Abschlüsse, befreiend sein, sofern der Abschluss nicht bereits die Anforderungen gem. § 292 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) erfüllt.

Voraussetzung hierfür ist, dass der ausländische Rechnungslegungsstandard nach den in der Verordnung vom 21.12.2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen gem. RL 2003/71/EG und 2004/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer jeweils geltenden Fassung als gleichwertig festgelegt bzw. anerkannt wurde. Die Gleichwertigkeit ausländischer Rechnungslegungssysteme wurde durch eine Entscheidung der Kommission vom 12.12.2008 für bestimmte Länder festgestellt.[1]

Nach diesem Verfahren zur Anerkennung ausländischen Rechts sind ergänzend die GAAP von Südkorea, Kanada und der Volksrepublik China als gleichwertige Rechnungslegungsstandards angesehen worden.[2] Für vor dem 1. April 2016 beginnende Gj können Drittlands-MU ihren Konzernabschluss auch nach den GAAP von Indien erstellen.[3] Für danach beginnende Berichtsperioden, sollen die indischen GAAP, soweit sie für börsennotierte Unt gelten, mit den IFRS konvergiert sein und daher die Voraussetzungen des § 292 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) HGB erfüllen.[4]

[1] Diese sind die GAAP der USA und von Japan (vgl. ABl. EU v. 19.12.2008, L 340/112).
[2] Vgl. ABl. EU v. 13.04.2012 L 103/49.
[3] Vgl. ABl. EU v. 25.9.2015 L 249/26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge