Rz. 53

Unter dem Begriff Factoring wird der regelmäßige Forderungsverkauf vor Fälligkeit durch Abtretung an einen Dritten (Factor) – hauptsächlich mit dem Ziel einer Liquiditätsverbesserung des Forderungsverkäufers (Factoring-Kunde) – verstanden. Je nach Vertragsgestaltung übernimmt der Factor neben der Finanzierungsfunktion, auch das Delkredererisiko (Übernahme des Ausfallrisikos) und/oder eine Dienstleistungsfunktion (Debitorenbuchhaltung, Mahn- und Inkassowesen und andere Serviceleistungen).

Für die Bilanzierung ist zwischen echtem Factoring (Forderungsverkauf/Übernahme des Delkredererisikos) und unechtem Factoring (Zessionskredit) zu unterscheiden. Zudem wird, abhängig von der Anzeige des Forderungsverkaufs an die Debitoren, eine stille oder eine offene Abtretung unterschieden.

 

Rz. 54

Bei echtem Factoring geht das Ausfall-/Delkredererisiko auf den Factor über.[1] Der Factoring-Kunde haftet lediglich für das rechtliche Bestehen der Forderungen. Es handelt sich rechtlich um einen Forderungsverkauf. Da mit Wirksamkeit des Kaufgeschäfts Chancen und Risiken von Wertänderungen fortan beim Factor liegen, scheiden die an den Factor verkauften Forderungen aus dem Vermögen und der Bilanz des Factoring-Kunden aus. Sie sind sodann in der Bilanz des Factors anzusetzen. Bis zum Geldeingang des Betrags auf dem Konto des Forderungsverkäufers ist in der Bilanz des Factoring-Kunden nunmehr eine Forderung gegen den Factor, d. h. nicht mehr die zugrunde liegende Original-Forderung, auszuweisen.[2]

 

Rz. 55

Bei dem in der Praxis eher selten auftretenden unechten Factoring gehen Chancen und Risiken von Wertänderungen nicht auf den Factor über. Nach h. M. liegt daher ein Kreditgeschäft vor,[3] bei dem die Forderung (lediglich) zur Sicherung eines Kredits abgetreten wird. Das Forderungsausfallrisiko verbleibt bei dieser Gestaltung beim Factoring-Kunden, da dieser bei mangelnder Bonität der Debitoren wiederum durch den Factor in Anspruch genommen wird. Da mangels des Übergangs des Delkredererisikos das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen nicht auf den Erwerber übergeht, weist der Veräußerer die Forderungen weiterhin in seiner Bilanz aus. Zudem weist er die zugeflossenen liquiden Mittel sowie eine korrespondierende Verbindlichkeit aus. Da die rechtliche Abtretung der Forderungen an den Erwerber als Sicherheitsabtretung zur Besicherung des erhaltenen Darlehens anzusehen ist, bleibt der Bilanzausweis der Forderungen unverändert (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). Im Anhang ist der Gesamtbetrag der so besicherten Verbindlichkeiten unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten anzugeben (vgl. § 285 Satz 1 Nr. 1 b), 2 HGB).[4] Nach anderer Ansicht wird diese Forderung zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Factor ausgebucht und das bis zur vollständigen Zahlung durch den Schuldner bestehende Ausfall- und Bestandsrisiko des Unternehmens durch einen Bilanzvermerk gem. § 251 HGB (Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen) bzw. im Falle der Konkretisierung dieses Risikos als Verbindlichkeitsrückstellung berücksichtigt.[5]

 

Rz. 56

Beim stillen Verfahren wird die Forderungsabtretung dem Debitor nicht angezeigt. Die Debitoren zahlen somit mangels Kenntnis weiterhin an den Factoring-Kunden, der die vereinnahmten Beträge an den Factor weiterzuleiten hat. Bei einer offenen Abtretung zeigt der Factoring-Kunde die Forderungsabtretung seinen Kunden durch einen Abtretungsvermerk auf der Rechnung an.

 

Rz. 57

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer (U) entscheidet sich für Factoring als ein Mittel der Unternehmensfinanzierung. Er tritt die Forderungen aus L&L an die Factoring-Bank (F) ab. Die Kunden von U werden schriftlich von ihm aufgefordert, künftig an F zu zahlen. F überweist daraufhin den Forderungskaufpreis unter Abzug einer Faktorgebühr i. H. v. 2,5 % und eines Einbehalts i. H. v. 10 %. Dieser Einbehalt dient F zur Absicherung von Veritätsrisiken, d. h. den Risiken, dass Forderungen ganz oder tw. nicht existent, bestritten oder mit Rechten Dritter belastet oder dass die gelieferten Waren mit Mängeln behaftet sind. Der Einbehalt wird von F auf ein Sperrkonto eingezahlt. Für die Zeit von der Gutschrift des Forderungskaufpreises bei Ankauf bis zur Begleichung durch den Debitoren belastet F Zinsen. Die Führung der Debitorenbuchhaltung bleibt bei U, um die Factoringkosten zu senken.

Ergebnis: Die Forderung ist wirtschaftlich dem F zuzurechnen.

In der Praxis ist das sog. Eigenservice-Verfahren (insb. in Verbindung mit dem stillen Verfahren) verbreitet. Hierbei verbleibt die Debitorenbuchhaltung einschl. des Mahn- und Inkassowesens beim Factoring-Kunden, der diese Aufgaben treuhänderisch für den Factor ausübt. Der Factoring-Kunde berichtet dem Factor in geeigneter Form (z. B. per Datenübertragung) laufend über die Höhe und die Spezifikation der Außenstände. Auf die Bilanzierung der Forderungen in der Bilanz des Factors (im Regelfall des echten Factorings) hat das Eigenservice-Verfahren keine Auswirkung.

In der Steuerbilanz ist aufgrund des Zurechnungsgrundsatzes na...

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