Rz. 170

Die folgenden Nr. 30 bis 34 wurden mit dem BilRUG angefügt und sind seit dem Gj 2016 zu beachten.

 

Rz. 171

Mit Nr. 30 wurden die Angaben zu latenten Steuern – wie bereits mit den BilMoG-Entwürfen zunächst geplant – aufgrund europäischer Vorgaben deutlich ausgeweitet. Notwendig sind seit dem Gj 2016 quantitative Angaben zu den latenten Steuersalden und ihren Bewegungen im Gj, was insb. den Auf- oder Abbau einschließt.[1] Allerdings sind diese Angaben auf die angesetzten latenten Steuerschulden begrenzt, weshalb der Gesetzgeber eine Trennung zu den unter Nr. 29 geforderten allgemeinen Angaben vorgenommen hat. Die latente Steuerschuld sollte gleichgesetzt werden mit dem Begriff der passiven latenten Steuern.[2] Demnach ist die Angabe nur notwendig, wenn in der Gesamtdifferenzbetrachtung nach § 274 Abs. 1 HGB ein Passivüberhang an latenten Steuern besteht, der auf der Passivseite der Bilanz ansatzpflichtig ist, oder aber, wenn freiwillig trotz eines Aktivüberhangs ein Bruttoausweis der aktiven und passiven latenten Steuern in der Bilanz erfolgt.[3] Der Bilanzansatz über die Gesamtdifferenzbetrachtung bedingt allerdings im Vorfeld die Ermittlung und Saldierung von aktiven und passiven latenten Steuern. Nicht Betrachtungsgegenstand sind die ansatzfähigen aktiven latenten Steuerüberhänge, die unter Nutzung des Ansatzwahlrechts des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht aktiviert wurden. Da zudem von Steuersalden im Plural gesprochen wird, ist von einer ausführlichen Darlegung der angesetzten aktiven und passiven latenten Steuern in Form von Salden und deren Veränderung auszugehen. Der Ausweis hat quantitativ im Anhang zu erfolgen, auch wenn die Salden und deren Veränderung durch die Vorjahresangabe aus der Bilanz ableitbar wären (insb. bei Nichtanwendung der Gesamtdifferenzbetrachtung). Eine weitere Aufgliederung der Veränderungen in Form einer Überleitungsrechnung nach IAS 12 ist wünschenswert, aber nicht verpflichtend, wie auch das DRSC mit der Überarbeitung des DRS 18 mit DRÄS 11 explizit bestätigt hat. Die Mindestangabe kann wie folgt aussehen:

 
Praxis-Beispiel
 
  Stand zu Beginn des Gj Veränderung Stand zum Ende des Gj
Aktive latente Steuern      
Passive latente Steuern      

Kleine KapG sind von den Erläuterungspflichten des § 285 Nr. 29 und 30 HGB wie bisher befreit, was auch gilt, wenn sie freiwillig § 274 HGB anwenden. Mittelgroße KapG sind zwar weiter von der Erläuterungspflicht des § 285 Nr. 29 HGB befreit, müssen aber § 285 Nr. 30 HGB seit dem Gj 2016 anwenden.

[1] Für ein Beispiel zur Ausgestaltung vgl. Kirsch, BBK 2015, S. 327.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 845.
[3] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 846; Lüdenbach/Freiberg, StuB 2015, S. 572; DRS 18.63 Buchst. c i. d. F.d. DRÄS 11 v. 21.5.2021; a. A. Rimmelspacher/Meyer, DB 2015, Beilage 5, S. 27.

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