Rz. 50

Fallen Aufwendungen für Sachverhalte an, für die eine Rückstellung gebildet wurde, ist die Rückstellung im Jahr des Anfalls in Anspruch zu nehmen. Inanspruchnahme bedeutet dabei, dass die Aufwendungen erfolgsneutral gegen die Rückstellung zu buchen und nicht erfolgswirksam in der GuV zu erfassen sind.

 

Rz. 51

Allerdings spricht nichts gegen die in der Praxis alternativ zur aufwandsneutralen Buchung gegen Rückstellungen gebräuchliche Vorgehensweise, die Aufwendungen in einem ersten Schritt in der laufenden Buchhaltung während des Jahrs erfolgswirksam als Aufwand zu erfassen, um diesen dann in einem zweiten Schritt bei der Abschlusserstellung durch eine erfolgswirksame Buchung gegen die entsprechende Rückstellung zu eliminieren (§ 249 Rz 20).

 

Rz. 52

Ebenfalls alternativ zur aufwandsneutralen Buchung gegen Rückstellungen kommt ein Bruttoausweis in der GuV in Betracht. Die Aufwendungen sind dann ergebnismindernd in der GuV enthalten, werden jedoch durch einen korrespondierenden, den sonstigen betrieblichen Erträgen i. S. d. § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB zugeordneten Ertragsposten neutralisiert (Erträge aus dem Verbrauch von Rückstellungen; § 275 Rz 81). Diese Vorgehensweise kommt zum Tragen, sofern die Aufwendungen, die zu einer Rückstellung "gehören", aufgrund von Kleinteiligkeit nur unter erheblichen Anstrengungen zuzuordnen sind.

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