Rz. 17

Den Ausgangspunkt des UKV bilden die innerhalb der Abrechnungsperiode erzielten Umsatzerlöse, von denen zur Ergebnisermittlung die für den Absatzprozess angefallenen Aufwendungen (Umsatzaufwand) unabhängig von ihrem (ursprünglichen) zeitlichen Anfall in Abzug gebracht werden. D. h., dem effektiven Periodenumsatz werden nicht die gesamten Periodenaufwendungen gegenübergestellt, sondern nur die Aufwendungen, die für die verkauften Produkte angefallen sind, wobei diese auch HK enthalten können, die für in vorhergehenden Perioden produzierte, aber nicht abgesetzte Erzeugnisse angefallen sind. Die Gegenüberstellung von Umsatzerlösen und Umsatzaufwand erfolgt somit unabhängig vom zeitlichen Anfall der HK und ist einer umsatzbezogenen Erfolgsermittlungskonzeption verpflichtet.

 

Rz. 18

Der Grundidee folgend, die ursächlichen Entstehungsbereiche der betrieblichen Aufwendungen aufzudecken, wird die Darstellung der betrieblichen Aufwandsstruktur nach Funktionsbereichen (Entstehungsbereichen) gegliedert. Im Einzelnen erstreckt sich das vorgegebene Gliederungsschema auf die betrieblichen Funktionen "Herstellung", "Vertrieb", und "allgemeine Verwaltung" (Posten § 275 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 5 HGB). Aufwendungen, für die eine Zuordnung zu diesen Funktionsbereichen nicht möglich ist, sind den übrigen – auch im GKV vorgegebenen – nach Aufwandsarten strukturierten Posten der GuV zuzuordnen. Insgesamt geht die Gliederung nach betrieblichen Funktionsbereichen einem Ausweis nach der Artengliederung vor.

 

Rz. 19

Für die nicht in der Mindestgliederung des UKV aufgeführten Posten "Materialaufwand" und "Personalaufwand" besteht für große und mittelgroße KapG (sowie ihnen gleichgestellte KapCoGes und eG) eine Angabepflicht im Anhang (§§ 285 Satz 1 Nr. 8, 288 HGB), sodass ihr Ausweis trotz abweichender Gliederung auch im UKV gesichert ist. Die ebenfalls nicht gesondert in der GuV aufgeführten Abschreibungen des Gj lassen sich dem Anlagegitter entnehmen (§ 284 Rz 77). Kleine Ges. sind hingegen von der Angabepflicht des Personal- und Materialaufwands befreit (§ 288 Abs. 1 HGB; § 288 Rz 4). Mittelgroße Ges. müssen den Materialaufwand zwar bei der Aufstellung ausweisen, sie müssen diese Angabe jedoch nicht veröffentlichen (§ 327 Nr. 2 HGB).

 

Rz. 20

Übersteigt die produzierte Menge die abgesetzte Menge, wird der Umsatzaufwand durch eine "Korrektur" des Periodenaufwands um die zu HK bewerteten Lager- und Anlagezugänge ermittelt. Hierzu wird der Periodenaufwand um die in ihm enthaltenen Aufwendungen für aktivierte Eigenleistungen und Bestandsmehrungen gemindert. Damit erscheinen diese Beträge nicht in der GuV, sondern werden nur durch Aktivierung als VG in der Bilanz ausgewiesen.

 

Rz. 21

Unterschreitet die produzierte Menge die abgesetzte Menge, erfolgt eine Verrechnung der in den Vorperioden aktivierten und jetzt in die Produktion eingeflossenen HK als umsatzbezogener Herstellungsaufwand.

Demgemäß wird die Abstimmung des Mengengerüsts der produzierten und abgesetzten Erzeugnisse über eine Angleichung der auszuweisenden Aufwendungen an die erzielten Umsatzerlöse der Periode herbeigeführt.

 

Rz. 22

Dadurch, dass das UKV in Gestalt der Differenz von Umsatz und HK des Umsatzes ein umsatzbezogenes Bruttoergebnis ausweist und gleichzeitig die Aufwendungen der übrigen betrieblichen Funktionen "Vertrieb" und "allgemeine Verwaltung" enthält, sind dessen Vorteile v. a. in der Generierung aussagekräftiger Ergebnisse für die Beurteilung der Ertragslage zu sehen. Als vorteilhaft erweist sich die funktionsorientierte Gliederung des UKV darüber hinaus für die Ermittlung der stückbezogenen HK, da diese Funktionsbereichseinteilung weitgehend dem klassischen Kalkulationsschema des Unt entspricht.

Damit eignet es sich insb. für Industriebetriebe mit Serienfertigung und HandelsUnt. Nachteilig sind hingegen die mit dieser GuV-Gliederung verbundenen Abgrenzungsprobleme zu werten. Nicht nur, dass – anders als beim GKV – die in die HK eingeflossenen Aufwandsarten ("Materialaufwand", "Personalaufwand", "Abschreibungen") nicht innerhalb des Zahlenwerks der GuV dargelegt werden, sondern insb. die bei diesem Verfahren notwendige möglichst verursachungsgerechte Aufteilung der Aufwendungen auf die einzelnen vorgegebenen Funktionsbereiche erweist sich als problembehaftet.

 

Rz. 23

Das GKV ist insb. für Unt ohne ausgeprägte funktionsbereichsbezogene Kostenrechnung oder enger Produktpalette geeignet.

 

Rz. 24

 
Praxis-Beispiel

Vergleich Gesamtkostenverfahren (GKV) und Umsatzkostenverfahren (UKV)

Ein Unt stellt im Gj 01 von einem Produkt 10.000 Stück her. Im Jahr 01 werden hiervon 8.000 Stück zum Preis von je 400 EUR abgesetzt.

In der Finanzbuchhaltung werden erfasst:

 
  EUR
  • Umsatzerlöse
3.200.000
  • Materialaufwand
720.000
  • Personalaufwand
880.000
  • Abschreibungen
110.000
  • sonstige betriebliche Aufwendungen
200.000

Die Aufwendungen werden in der betrieblichen Leistungsverrechnung nach folgenden Schlüsseln verteilt:

 
Kostenart Kostenstelle    
  Herstellung Verwaltung Vertrieb
Materialaufwand 90 % 5 % 5 %

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