Rz. 49

Während Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB i. d. F. d. BilMoG-RegE noch von einem Fortführungswahlrecht gesprochen hat, verdeutlicht die Formulierung, "können beibehalten werden", dass als Wertansatz bei Ausübung des Wahlrechts nur der Wert lt. Jahresabschluss des letzten vor dem 1.1.2010 begonnenen Gj fortgeführt werden darf. Beibehaltene Aufwandsrückstellungen sind folglich weiterhin stichtagsbezogen zu bewerten und nicht abzuzinsen.[1] Eine ggf. erforderliche Erhöhung der Rückstellungen scheidet dagegen aus.[2]

[1] Vgl. BT-Drs. 16/12407 v. 24.3.2009 S. 30.
[2] Vgl. IDW RS HFA 28.17.

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