Rz. 61

Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden ist als logische Konsequenz einer periodengerechten Rechnungslegung[1] auf die Verhältnisse am Abschlussstichtag (s. zum Abschlussstichtag § 242 Rz 8 ff.) abzustellen. Über die Kodifizierung als GoB in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB hinaus findet das Stichtagsprinzip auch in zahlreichen weiteren Normen des Handelsrechts Erwähnung. So ist etwa gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB bei VG des AV bei voraussichtlich dauernder Wertminderung der Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Gleiches gilt in Bezug auf den Bemessungszeitpunkt mit § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB auch für VG des UV. Es ergibt sich zudem aus dem in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB implementierten Vorsichtsprinzip (Rz 97) und letztlich dem Imparitätsprinzip (Rz 102). Die voraussichtliche Dauer von Wertminderungen zum Kriterium einer außerplanmäßigen Abschreibung, wie beim AV (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB), kann nur bedingt als Ausnahme vom Stichtagsprinzip gesehen werden, da nicht die am Abschlussstichtag geltenden Verhältnisse mit zukunftsorientierten Einschätzungen überformt werden müssen,[2] sondern die Einschätzung zum Stichtag als Tatbestandsmerkmal zu erfolgen hat.

 

Rz. 62

Da es auf die Verhältnisse und nicht den Wissensstand am Abschlussstichtag ankommt[3], sind über die ohnehin selbstverständliche Berücksichtigung aller vor dem Abschlussstichtag entstandenen und zu diesem Zeitpunkt bereits bekanntgewordenen Ereignisse hinaus wertaufhellende Tatsachen bei der Erstellung des Jahresabschlusses bzw. hier konkret der Bewertung von VG und Schulden zu berücksichtigen (IDW PS 203.9 n. F.).

Entsprechend sind Ereignisse, die vor dem Bilanzstichtag verursacht, aber erst bis zum Aufstellungsstichtag bekanntgeworden sind (Rz 63 ff.), zu beachten. Tatsachen, die im Zeitraum während dem Abschluss- und dem Aufstellungsstichtag bekannt werden, jedoch erst nach dem Abschlussstichtag verursacht wurden, sog. wertbegründende Tatsachen, sind nicht zu berücksichtigen (Rz 63 ff.). Die mitunter vertretene Auffassung, dass es richtig erscheint, auch negative wertbegründende Ereignisse mit wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unt zu berücksichtigen[4], ist eindeutig abzulehnen.[5] Das Vorsichtsprinzip (Rz 97) ist keinesfalls als Durchbrechung des Stichtagsprinzips (Rz 61) zu interpretieren.[6]

[1] So Baetge/Ziesemer/Schmidt, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 252 HGB Rz 92, Stand: 10/2011.
[2] So Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 41.
[3] Vgl. Störk/Büssow, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 52; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 252 HGB Rz 76.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 252 HGB Rz 44.
[5] Gl. A. Störk/Büssow, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 52; Baetge/Ziesemer/Schmidt, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 252 HGB Rz 100, Stand: 10/2011.
[6] Vgl. Baetge/Ziesemer/Schmidt, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 252 HGB Rz 100, Stand: 10/2011.

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