Rz. 23

Der Kfm. muss die Inventur planen. Diese Planung hält er in einer Inventurrichtlinie fest. Sie enthält grundlegenden Regelungen zur Inventur.[1] Erfordernis und Umfang einer Inventurrichtlinie ist abhängig von der Größe des Unt, dem Umfang der Bestände und deren Bedeutung für den Jahresabschluss. Die Inventurrichtlinie muss bspw. enthalten:

  • Inventurorte,
  • Inventurzeitpunkte,
  • Regelungen zu den Inventurabläufen,
  • anzuwendende Inventur- und ggf. Stichprobenverfahren,
  • Verantwortlichkeiten (Inventurleitung und -überwachung, Zähler, Schreiber),
  • Regelungen zum Personaleinsatz (Anzahl der erforderlichen Personen, deren Mindestqualifikation, Sicherstellung der Unabhängigkeit von Zähler und Schreiber),
  • Arbeitsanweisungen für die mit der Inventur betrauten Personen,
  • Vorschriften zur Kennzeichnung erfasster Bestände.
[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 240 HGB Rz 48, 49.

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