Rz. 23
Der Kfm. muss die Inventur planen. Diese Planung hält er in einer Inventurrichtlinie fest. Sie enthält grundlegenden Regelungen zur Inventur.[1] Erfordernis und Umfang einer Inventurrichtlinie ist abhängig von der Größe des Unt, dem Umfang der Bestände und deren Bedeutung für den Jahresabschluss. Die Inventurrichtlinie muss bspw. enthalten:
- Inventurorte,
- Inventurzeitpunkte,
- Regelungen zu den Inventurabläufen,
- anzuwendende Inventur- und ggf. Stichprobenverfahren,
- Verantwortlichkeiten (Inventurleitung und -überwachung, Zähler, Schreiber),
- Regelungen zum Personaleinsatz (Anzahl der erforderlichen Personen, deren Mindestqualifikation, Sicherstellung der Unabhängigkeit von Zähler und Schreiber),
- Arbeitsanweisungen für die mit der Inventur betrauten Personen,
- Vorschriften zur Kennzeichnung erfasster Bestände.
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