Rz. 19
§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB gewährt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von kleinen KapG und ihnen gleichgestellten PersG die Möglichkeit, zu Veröffentlichungszwecken auf die Anhangangaben zu verzichten, welche die GuV betreffen. Satz 2 besitzt dabei nur klarstellenden Charakter, da eine Offenlegung der GuV bereits gem. Satz 1 ausbleiben darf.
Rz. 20
Werden Aufstellungserleichterungen erst im Rahmen der Offenlegung in Anspruch genommen, respektive wird auf GuV-Angaben bei der Offenlegung verzichtet, empfiehlt sich der Ausweis dieser in einem gesonderten Abschnitt bereits bei Aufstellung.[1]
Rz. 21
Freiwillige Zusatzangaben, die nicht die GuV, die Ergebnisverwendung oder Angaben, die bei der Anwendung einer Aufstellungserleichterung entfallen, betreffen, unterliegen der Offenlegungspflicht, sofern sie bereits bei der Aufstellung angegeben wurden.
Rz. 22
Nach Satz 2 verringern sich die Pflichtangaben in einem offengelegten Jahresabschluss über die bereits im Rahmen der Aufstellung geltenden Befreiungen in § 288 HGB hinaus.
Für eine kleine GmbH ergeben sich nach Inanspruchnahme aller größenabhängigen Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen folgende Mindestangabepflichten im Anhang (soweit dies nicht bereits an einem anderen Ort des Jahresabschlusses oder – soweit freiwillig erstellt – Lageberichts erfolgt und nur, wenn diese nicht die GuV betreffen):
- § 264 Abs. 2 Satz 2: zusätzliche Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
- § 265 Abs. 1: Angaben zu Abweichungen der Form
- § 265 Abs. 2: Angabe zu Vorjahreswerten
- § 265 Abs. 3: Angaben zur Postenmitzugehörigkeit
- § 265 Abs. 4: Angaben zu Gliederungsergänzungen (ohne Satz 2)
- § 268 Abs. 7: Angaben zu Haftungsverhältnissen
- § 284 Abs. 2 Nr. 1: Angabe der auf die Posten der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- § 284 Abs. 2 Nr. 2: Angaben zu Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- § 284 Abs. 2 Nr. 4: Angabe zur Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die HK
- § 285 Nr. 1: Zusatzangaben zu Verbindlichkeiten und Sicherungen
- § 285 Nr. 3a: Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten und die nicht nach § 268 Abs. 7 oder Nr. 3 HGB anzugeben sind
- § 285 Nr. 7: Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer (nicht nach Gruppen getrennt)
- § 285 Nr. 9c: Gewährte Vorschüsse an Organe
- § 285 Nr. 13: Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener GoF abgeschrieben wird
- § 285 Nr. 14a: Name und Sitz eines ggf. vorhandenen MU (ohne Angaben zur Erhältlichkeit des Konzernabschlusses)
- § 285 Nr. 16: Angaben zur nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung
- § 285 Nr. 20: Angaben zu gem. § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten
- § 285 Nr. 23: Angaben zu Bewertungseinheiten
- § 285 Nr. 25: Angaben zu einem saldierten Planvermögen
- § 285 Nr. 31: Angaben zu Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
- § 286 Abs. 3 Satz 4: Angabe, wenn auf die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b unter Berufung auf § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB verzichtet wurde.
Rz. 23
Rechtsformabhängig ergeben sich ggf. weitere Angabepflichten, wobei sich die Erleichterung der Offenlegung der GuV auch dort auswirkt. So ist z. B. bei kleinen AG und KGaA § 240 Satz 3 AktG nicht zu berücksichtigen: Verwendung der aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge.
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