Rz. 19

§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB gewährt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von kleinen KapG und ihnen gleichgestellten PersG die Möglichkeit, zu Veröffentlichungszwecken auf die Anhangangaben zu verzichten, welche die GuV betreffen. Satz 2 besitzt dabei nur klarstellenden Charakter, da eine Offenlegung der GuV bereits gem. Satz 1 ausbleiben darf.

 

Rz. 20

Werden Aufstellungserleichterungen erst im Rahmen der Offenlegung in Anspruch genommen, respektive wird auf GuV-Angaben bei der Offenlegung verzichtet, empfiehlt sich der Ausweis dieser in einem gesonderten Abschnitt bereits bei Aufstellung.[1]

 

Rz. 21

Freiwillige Zusatzangaben, die nicht die GuV, die Ergebnisverwendung oder Angaben, die bei der Anwendung einer Aufstellungserleichterung entfallen, betreffen, unterliegen der Offenlegungspflicht, sofern sie bereits bei der Aufstellung angegeben wurden.

 

Rz. 22

Nach Satz 2 verringern sich die Pflichtangaben in einem offengelegten Jahresabschluss über die bereits im Rahmen der Aufstellung geltenden Befreiungen in § 288 HGB hinaus.

 
Praxis-Beispiel

Für eine kleine GmbH ergeben sich nach Inanspruchnahme aller größenabhängigen Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen folgende Mindestangabepflichten im Anhang (soweit dies nicht bereits an einem anderen Ort des Jahresabschlusses oder – soweit freiwillig erstellt – Lageberichts erfolgt und nur, wenn diese nicht die GuV betreffen):

 

Rz. 23

Rechtsformabhängig ergeben sich ggf. weitere Angabepflichten, wobei sich die Erleichterung der Offenlegung der GuV auch dort auswirkt. So ist z. B. bei kleinen AG und KGaA § 240 Satz 3 AktG nicht zu berücksichtigen: Verwendung der aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge.

[1] So auch Farr, GmbHR 1996, S. 185; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 326 HGB Rz 31; dies als Muss betrachtend Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 326 HGB Rz 25.

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