Rz. 41

Die Abschlussprüfung dient insb. dem öffentlichen Interesse. Daher bestimmt § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, dass eine Abschlussprüfung unparteiisch durchzuführen ist, womit v.a. gemeint ist, dass der Abschlussprüfer nicht allein die Interessen der zu prüfenden Ges. und deren Organe im Auge haben darf.[1]

 

Rz. 42

§ 28 BS WP/vBP stellt klar, dass Unparteilichkeit bedeutet, keinen der Beteiligten zu benachteiligen oder zu bevorzugen, wobei dies bzgl. einer Abschlussprüfung insb. auf die Form der Berichterstattung, d. h. die Ausführungen im Prüfungsbericht, ankommt bzw. bei der mündlichen Berichterstattung an den Aufsichtsrat von Belang ist.[2] Da der Prüfungsbericht mehreren "Beteiligten" zugänglich ist, kommt der unparteiischen Berichterstattung große Bedeutung zu (zu den Adressaten des Prüfungsberichts vgl. § 321 Rz 9). Daher dürfen wesentliche Sachverhalte nicht verschwiegen oder verklausuliert dargestellt werden.[3] Es widerspricht aber nicht dem Gebot der Unparteilichkeit, eine Schlussbesprechung mit der Unternehmensleitung durchzuführen und dieser den Prüfungsbericht im Entwurf zu überlassen (§ 321 Rz 159).

 

Rz. 43

Die Pflicht zur Unparteilichkeit korrespondiert mit dem persönlichen Ausschlussgrund der Besorgnis der Befangenheit (§ 319 Abs. 2 HGB), d. h. wenn die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch geschäftliche, finanzielle oder persönliche Umstände beeinträchtigt wird.[4] Auch hierzu enthält die BS WP/vBP Konkretisierungen:

 

Rz. 44

Besorgnis der Befangenheit kann nicht nur in der Person des Abschlussprüfers, sondern auch durch o. g. Umstände begründet werden, die im Verhältnis zu einer Person auftreten, mit der der Abschlussprüfer gemeinsam den Beruf ausübt oder die zur Teilnahme an der Abschlussprüfung vorgesehen bzw. eingesetzt ist (§ 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1–6 BS WP/vBP). Dies gilt entsprechend auch für WPG/BPG bzgl. deren gesetzlichen Vertreter oder Gesellschafter, die einen maßgeblichen Einfluss ausüben können oder bei der Abschlussprüfung in verantwortlicher Position beschäftigt werden (§ 29 Abs. 4 Satz 2 BS WP/vBP). Einzelheiten zum Ausschlussgrund Besorgnis der Befangenheit vgl. § 319 Rz 22 ff.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 323 HGB Rz 28.
[2] Zur mündlichen Berichterstattung an den Aufsichtsrat vgl. IDW PS 470.8 ff.
[3] Vgl. Kuhner/Päßler, in Küting/Weber, HdR-E, § 323 HGB Rn 13, Stand: 6/2021.
[4] Vgl. Hennrichs, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 323 HGB Rz 34, Stand: 12/2014.

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