Rz. 16

Trotz der Fülle an Vorgaben in § 257 HGB verbleiben Zweifelsfälle. Unklar ist etwa, wie lange Prüfungsberichte des AP und Vorstands- bzw. Aufsichtsratsprotokolle aufbewahrungspflichtig sind. Stellt man auf ihre Bedeutung für das Verständnis der Geschäftsvorfälle und/oder des Jahresabschlusses ab, so ist eine Aufbewahrung von zehn Jahren nahe liegend.[1] Auch die Aufbewahrungsfrist von Unterlagen zur Dokumentation von Bewertungseinheiten lässt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen. Nach der hier vertretenen Auffassung müsste – wegen der Nähe zur Buchführung – eine Frist von zehn Jahren gelten (zu den Anforderungen an die Dokumentation bei der Bildung von Bewertungseinheiten s. § 254 Rz 48).

[1] Vgl. Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 257 HGB Rz 17; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 257 HGB Rz 43.

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