Rz. 16
Trotz der Fülle an Vorgaben in § 257 HGB verbleiben Zweifelsfälle. Unklar ist etwa, wie lange Prüfungsberichte des AP und Vorstands- bzw. Aufsichtsratsprotokolle aufbewahrungspflichtig sind. Stellt man auf ihre Bedeutung für das Verständnis der Geschäftsvorfälle und/oder des Jahresabschlusses ab, so ist eine Aufbewahrung von zehn Jahren nahe liegend.[1] Auch die Aufbewahrungsfrist von Unterlagen zur Dokumentation von Bewertungseinheiten lässt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen. Nach der hier vertretenen Auffassung müsste – wegen der Nähe zur Buchführung – eine Frist von zehn Jahren gelten (zu den Anforderungen an die Dokumentation bei der Bildung von Bewertungseinheiten s. § 254 Rz 48).
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