Rz. 14

Das Aktivierungswahlrecht betrifft VG des AV, d. h., sie müssen dem bilanzierenden Unternehmen dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung stehen (§ 247 Rz 21). Für selbst geschaffene immaterielle VG des UV besteht seit jeher Aktivierungspflicht. Insofern kommt der Abgrenzung von AV und UV große Bedeutung zu.

 
Praxis-Beispiel

Das bilanzierende Unternehmen (Maschinenbauer) hat mit einem Kunden (Autohersteller) einen Rahmenvertrag über die Lieferung von mehreren Maschinen mit einer neu zu entwickelnden Technologie geschlossen. Gemäß den Regelungen des Rahmenvertrags darf das Unternehmen die neu zu entwickelnde Technologie ausschließlich für die Herstellung von Maschinen für diesen Kunden verwenden. Im Zuge der Entwicklung der neuen Technologie fallen Aufwendungen (im Wesentlichen Personal- und Materialaufwendungen) i. H. v. 400 TEUR an.

Die Aufwendungen sind i. R. d. Vorratsvermögens (unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen) zu aktivieren.

 

Rz. 15

§ 248 Abs. 2 HGB erfasst nur Fälle der Herstellung ("selbst geschaffen") von immateriellen VG des AV. Anschaffungsfälle sind von der Vorschrift nicht erfasst; für diese besteht Aktivierungspflicht nach § 246 Abs. 1 HGB (DRS 24.15 Buchst. a)). Immaterielle VG des AV sind immer dann selbst geschaffen, wenn der Bilanzierende den VG auf eigenes Risiko entwickelt oder herstellt bzw. diesen entwickeln oder herstellen lässt (DRS 24.27).[1] Zur weiteren Abgrenzung zwischen Anschaffung und Herstellung vgl. § 255 Rz 82.

 

Rz. 16

Selbst geschaffene immaterielle VG werden regelmäßig durch den Anfall einer Vielzahl von Aufwendungen geprägt. So fallen Personalaufwendungen, Materialaufwendungen, Abschreibungen und verschiedene sonstige betriebliche Aufwendungen an, die im Zusammenhang mit der Schaffung der immateriellen VG stehen. Diese bleiben als Primäraufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Die Einbuchung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen in das AV (§ 266 Rz 25) erfolgt durch folgenden Buchungssatz:

 
Konto Soll Haben
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte 10.000  
Andere aktivierte Eigenleistungen   10.000
 

Rz. 17

Ähnlich wie bei Sachanlagen ist auch bei immateriellen VG die Aktivierung in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren "brutto" darzustellen. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens in der GuV erfolgt ebenfalls ein "brutto"-Ausweis, indem in die sonstigen betrieblichen Erträge dieser Ertragsposten mit aufgenommen wird. Die korrespondierenden Aufwendungen werden in den Funktionsbereichen ausgewiesen (§ 275 Rz 73).

[1] Vgl. auch IDW RS HFA 11.9 ff. n. F. zum sog. Herstellungsrisiko.

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