Rz. 33

Die Offenlegung hat nach Maßgabe des § 325 HGB zu erfolgen (§ 325 Rz 35 ff., sowie zu möglichen Formen § 325 Rz 124 f. und zu evtl. Erleichterungen § 325 Rz 15 ff.). Dies gilt jedoch nur, soweit das ausländische Recht keine Vorgabe enthält. Im Regelfall richtet sich damit die Offenlegung nach den Vorschriften des Staats der Hauptniederlassung. Ergänzend gilt § 325 HGB, sodass die Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln bzw. für Unterlagen, die Gj betreffen, die vor dem 31.12.2021 begonnen haben, beim Betreiber des BAnz einzureichen sind.[1]

 

Rz. 34

Besteht in Deutschland nur eine Zweigniederlassung, sind die Unterlagen an deren Sitz zum Handelsregister einzureichen. Liegen hingegen mehrere inländische Zweigniederlassungen vor, kann eine mehrfache Einreichung unterbleiben, wenn von der Möglichkeit des § 13e Abs. 5 HGB Gebrauch gemacht und ein Register als zuständig ausgewählt wurde. Infolge der Eintragung dieses zuständigen Registers in den Registern der anderen Zweigniederlassungen ist die Publizität gewahrt. Da diese Regelung nicht für ausländische haftungsbeschränkte PersG gilt, sollte in diesen Fällen eine Mitteilung an das Registergericht erfolgen, um so die notwendige Publizität und eine Beschränkung der Einreichung zu ermöglichen. Eine mehrfache Offenlegung der gleichen Unterlagen kann damit sachgerechterweise unterbleiben. Diese i. R. dieser Kommentierung schon bisher vertretene Auffassung hat der Gesetzgeber nunmehr durch das ARUG II[2] in § 325a Abs. 1 Sätze 2 f. HGB verankert. Vgl. zur Erläuterung Rz 36. Hierbei handelt es sich nach hier vertretenem Verständnis um eine ausschl. klarstellende Regelung, die der Schaffung von Rechtssicherheit dient.

 

Rz. 35

Das Gesetz verweist auf die "Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung". Folglich richten sich auch evtl. Erleichterungen bei der Offenlegung nach ausländischem Recht. Die inländische Zweigniederlassung kann sich nur dann auf Erleichterungen berufen, wenn diese im Ausland genutzt wurden. Es ist nach ausländischem Recht zu entscheiden, ob eine Berufung auf diese Erleichterungen erfolgen kann. Geschieht dies zu unrecht, richten sich die entsprechenden Sanktionen nach ausländischem Recht. Kommt es infolge einer unzulässigen Berufung auf solche Regelungen zu einer späteren Korrektur der ausländischen Rechenwerke oder zu deren Ergänzung, sind diese auch in Deutschland offenzulegen und auf die Korrektur bzw. Ergänzung angemessen hinzuweisen.

 

Rz. 36

Mit dem ARUG II[3] wurde klarstellend[4] nach Satz 1 eingefügt: "Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung nur von den nach Satz 1 verpflichteten Personen einer dieser Zweigniederlassungen offengelegt zu werden. In diesem Fall beschränkt sich die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Namens der Zweigniederlassung, des Registers sowie der Registernummer der Zweigniederlassung, für die die Offenlegung gem. Satz 2 bewirkt worden ist." Diese Änderung sollte mit Wirkung zum 1.1.2020 in Kraft treten und erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden. Durch das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte[5] ist eine Änderung erfolgt. Durch eine Änderung von Art. 83 Abs. 1 Satz 1 EGHGB wird "klargestellt", dass § 325a HGB i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie[6] unmittelbar – und nicht erst für nach dem 31.12.2020 beginnende Gj – anzuwenden ist.

 

Rz. 37

§ 325a Abs. 1 Satz 2 HGB beinhaltet zunächst den Grundsatz, dass die Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen sind. Hierfür werden jedoch durch Satz 3 wichtige Ausnahmen für den Fall getroffen, dass Deutsch nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist. Dies ist – außer in Deutschland – nur in Österreich, in Liechtenstein sowie in 17 von 26 Kantonen der Schweiz der Fall. In Luxemburg ist Deutsch zusammen mit Luxemburgisch und Französisch und in Belgien zusammen mit Niederländisch und Französisch Amtssprache. In Südtirol ist Deutsch neben Italienisch und u. U. Ladinisch Amtssprache.

 

Rz. 38

In allen anderen Fällen ist es zulässig, die Unterlagen in Englisch vorzulegen. Zusätzliche Voraussetzungen müssen hierfür nicht erfüllt werden. Alternativ kann auch eine vom ausländischen Register der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift vorgelegt werden. Da es sich hierbei um die beim Register der Hauptniederlassung eingereichten Unterlagen handelt, müssen auch die Vorgaben dieses Staates zur Einreichung der Unterlagen beachtet werden. Schreibt dieser Staat etwa vor, dass die Einreichung in der eigenen nationalen Sprache zu erfolgen hat, wäre diese auch für die Offenlegung in Deutschland zwingend, sofern nicht in deutscher oder englischer S...

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