Rz. 143

Aufgrund der mit dem BilMoG eingefügten Nr. 23 ist vom Angabepflichtigen, wenn nach § 254 HGB Bewertungseinheiten gebildet wurden, anzugeben, welche Arten von Bewertungseinheiten zur Absicherung welcher Risiken gebildet wurden und inwieweit der Eintritt der Risiken ausgeschlossen ist. Dadurch soll eine hinreichende Transparenz für die Abschlussadressaten erreicht werden. Es ist über das Gesamtvolumen der mit den am Bilanzstichtag bestehenden Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken zu berichten.[1]

 

Rz. 144

Die Anwendung von § 254 HGB fordert Anhangangaben

  • zur Art der Bewertungseinheit ("ob die Risikoabsicherung mittels eines Micro-, Portfolio- oder Macro-Hedging betrieben wird"[2]),
  • zu dem betragsmäßigen Umfang des Grundgeschäfts und insb. dem abgesicherten Risiko (§ 285 Nr. 23 Buchst. a HGB), wobei "als Risiken … bspw. Zins-, Währungs-, Bonitäts- und Preisrisiken"[3] denkbar sein sollen,
  • zu dem Gesamtvolumen der am Bilanzstichtag in bestehenden Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken (§ 285 Nr. 23 Buchst. a HGB),
  • zu dem Sicherungsinstrument und zur Effektivität der Bewertungseinheit, wobei auch anzugeben ist, welches Verfahren das Unt heranzieht, um die Effektivität zu messen (§ 285 Nr. 23 Buchst. b) HGB) und
  • gesondert zu einem antizipativen Grundgeschäft (§ 285 Nr. 23 Buchst. c) HGB).

An die Begründung antizipativer Grundgeschäfte stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen. Hier muss der Bilanzierende für Dritte nachvollziehbar und plausibel deutlich machen, warum das Tatbestandsmerkmal einer "hohen Wahrscheinlichkeit" erfüllt ist. Wird zur Absicherung eines antizipativen Grundgeschäfts ein derivatives Finanzinstrument verwendet, dessen Wert unterhalb der AK liegt, ist gesondert "zu erläutern, weshalb aus der ... mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktion ein kompensierender Ertrag zu erwarten ist".[4]

Der Gesetzgeber stellt es dem Bilanzierenden frei, die beschriebenen Informationen statt im Anhang im Lagebericht zu veröffentlichen. Dadurch soll eine Zusammenfassung von Informationen ermöglicht werden.[5]

 

Rz. 145

Nach § 285 Nr. 23 Buchst. a) HGB ist durch Offenlegung des Betrags der Umfang anzugeben, in dem jeweils VG, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete[6] Transaktionen zur Absicherung von Risiken in eine Bewertungseinheit einbezogen wurden. Als Risiken sind bspw. Preisänderungs-, Zins-, Währungs-, Bonitäts- und Liquiditätsrisiken denkbar. Es sind sowohl Grund- als auch Sicherungsgeschäfte anzugeben, wobei bei Grundgeschäften die Angabe des abgesicherten Buchwerts ausreicht.[7] Der Betrag ist nur jeweils zusammengefasst für die vier Kategorien VG, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen anzugeben. Analog sind auch die Sicherungsgeschäfte nur in Summe für die jeweilige Art anzugeben. Die Höhe der abgesicherten Risiken kann als Gesamtbetrag der aufgrund der Bildung von Bewertungseinheiten bis zum Abschlussstichtag vermiedenen negativen Wert- oder Zahlungsstromänderungen verstanden werden.[8] Dies sind etwa die nicht notwendigen Abschreibungen bei VG und die nicht notwendigen Drohverlustrückstellungen bei schwebenden Geschäften.

 

Rz. 146

Nach Nr. 23 Buchst. b) ist eine Angabe zur Wirksamkeit der einzelnen am Bilanzstichtag bestehenden Bewertungseinheiten unterteilt nach den unterschiedlichen abgesicherten Risiken vorzunehmen. Der Offenlegungsadressat soll für jedes abgesicherte Risiko erkennen können, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sich die gegenläufigen Wertänderungen (Fair Value Hedge) oder Zahlungsströme (Cash Flow Hedge) am Bilanzstichtag ausgleichen.[9] Die Angaben sollen erhellen, warum und in welchem Umfang sie sich bis zum vorgesehenen Ende der Bewertungseinheit ausgleichen werden. Dazu bedarf es der Erläuterung, wie der Angabepflichtige zu seiner Beurteilung gekommen ist, d. h. welche Methoden zur Ermittlung dieser Feststellungen angewandt worden sind.

 

Rz. 147

Nr. 23 Buchst. c) bezieht sich auf antizipative Bewertungseinheiten. Der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an die Begründung antizipativer Bewertungseinheiten.[10] Die Begründung einer antizipativen Bewertungseinheit setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eingehens des gesicherten Grundgeschäfts voraus. Konkrete und plausible Gründe sollen nachvollziehbar machen, weshalb am Bilanzstichtag diese "hohe Wahrscheinlichkeit" besteht. Dabei ist der Umstand gesondert und mit Erläuterungen anzugeben, warum aus der in diesem Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktion ein kompensierender Ertrag erwartet wird, wenn derivative Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwert unter den AK liegt, als Sicherungsinstrumente in eine antizipative Bewertungseinheit einbezogen werden.

 

Rz. 148

Die Gesetzesbegründung fordert eine Berichterstattung über Risikomanagementziele und -methoden in Bezug auf den Einsatz von Finanzinstrumenten, wobei Angaben über die bei Abschluss von Sicherungsgeschäften verwendete Systematik, über Art ...

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