Rz. 87

Seit dem TransPuG[1] müssen börsennotierte KapG zusätzlich die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG offenlegen. Darin müssen Vorstand und Aufsichtsrat erklären, inwieweit sie die Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der jeweils aktuellen Fassung (2022)[2] beachtet haben (§ 285 Rz 110 f.), insb. welche der dort genannten Regelungen nicht berücksichtigt wurden. Durch die Offenlegung soll der Schutzzweck der Erklärung erfüllt werden.[3] Andererseits werden aus der hiermit verbundenen Konsequenz für die Notwendigkeit zur Befolgung des Kodex verfassungsrechtliche Bedenken hergeleitet.[4]

 

Rz. 88

Für alle anderen Ges. besteht keine entsprechende Verpflichtung. Dies gilt unabhängig davon, dass der DCGK allgemeine Grundsätze guter Unternehmensführung enthält und sich der Gesetzgeber trotz der Normierung im AktG positive Auswirkungen auch auf die Unternehmensführung bei anderen Rechtsformen versprach.[5] Vgl. zur Erklärung zur Unternehmensführung auch § 289f Rz 12 ff.

 

Rz. 89

Gem. § 285 Nr. 16 HGB (§ 285 Rz 110 f.) ist im Anhang anzugeben, dass die Erklärung nach § 161 AktG abgegeben wurde und wo diese öffentlich zugänglich ist. Hingegen soll – nach Auffassung des Gesetzgebers – die Erklärung selbst nicht in den Anhang aufgenommen werden,[6] allerdings ist sie Teil der Erklärung zur Unternehmensführung, die aber nach § 289f Abs. 1 Satz 2 HGB auch aus dem Lagebericht auf die Internetseite der jeweiligen Gesellschaft ausgelagert werden kann.[7] Durch die Offenlegung i. R. d. § 325 HGB wird der Zielsetzung Rechnung getragen, die rechnungslegungsbezogenen Informationen über die Ges. an einer Stelle offenzulegen, um den Zugriff durch Außenstehende zu erleichtern.

[1] V. 19.7.2002, BGBl 2002 I S. 2681.
[2] Abrufbar unter https://www.dcgk.de/de/kodex.html, Abruf 8.10.2023.
[3] Vgl. BT-Drs. 14/8769 v. 11.4.2002 S. 29.
[4] Vgl. Tröger, ZHR 175 (2011), S. 758.
[5] Vgl. die Präambel des Kodex.
[6] Vgl. BT-Drs. 14/8769 v. 11.4.2002 S. 25.
[7] Zur Kritik vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 325 Rz 50, Stand: 4/2022. Zur Frage der unterjährigen Aktualisierung vgl. Leuering, ZGR 2023, S. 302 f.

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