Rz. 136

Neu in den Anhang aufgenommen wurde die Angabe zur Ergebnisverwendung. Da diese Angabe bisher nicht Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses war, wird die Ergebnisverwendung nun prüfungspflichtig. I. R. d. Konzernabschlusses erstreckt sich diese Angabe ausschl. auf das MU.

 

Rz. 137

Zu berichten ist über den Vorschlag bzw. den Beschluss über die Ergebnisverwendung. Da ein Ergebnisverwendungsbeschluss regelmäßig auf einer HV oder Gesellschafterversammlung erfolgt, erfolgt dieser regelmäßig zeitlich nach dem Ergebnisverwendungsvorschlag. Durch die Wortwahl des Gesetzgebers ("gegebenenfalls") lässt sich daher ein Vorrang des Vorschlages vor dem Beschluss interpretieren.

 

Rz. 138

Es ist über die gesamte Ergebnisverwendung zu berichten. Ist eine Ausschüttung Bestandteil der Ergebnisverwendung, ist über die Höhe der vorgeschlagenen oder beschlossenen Ausschüttung zu berichten, nicht aber über den Zeitpunkt oder die Bezugsberechtigten.

 

Rz. 139

Da der Beschluss zur Ergebnisverwendung regelmäßig erst nach der Aufstellung des Konzernabschlusses durch die HV oder Gesellschafterversammlung erfolgt, ist der Zeitpunkt der Ergebnisverwendung irrelevant. Ebenso kann kein Zeitpunkt genannt werden, wenn der Ergebnisverwendungsvorschlag nach der Aufstellung des Konzernabschlusses erfolgt.

 

Rz. 140

Angaben zu den Bezugsberechtigten der Gewinnausschüttung können unterbleiben, was auch schon vor dem Hintergrund der Belange des Datenschutzes notwendig ist. Ebenso müssen wie bisher die Bezüge einzelner natürlicher Personen aus ihrer Gesellschafterstellung nicht offengelegt werden.

 

Rz. 141

Da Vorabausschüttungen bereits Bestandteil des Konzernabschlusses sind, reicht eine verkürzte Berichtspflicht über das verbleibende Ergebnis und deren Ergebnisverwendung aus. Dennoch liegt es letztendlich im Ermessen des MU, auch die Vorabausschüttung in die Anhangangabe aufzunehmen.

 

Rz. 142

Die Angabe zum Gewinnverwendungsvorschlag kann entfallen, wenn keine Gewinnverwendung beschlossen werden muss, kann oder wird.

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