Rz. 46

Zu rechtlichen Gegebenheiten, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, zählen insb. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Verfassung eines Auflösungsbeschlusses – i. d. R. zur Einleitung der Liquidation oder Einleitung bestimmter Umwandlungsmaßnahmen i. S. d. UmwG (bei der Auflösung vermögensloser Ges. erfolgt eine Löschung) – sowie sonstige gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder Auflagen, die eine Fortführung verhindern.

 

Rz. 47

Als rechtliche Gegebenheiten i. S. eines Auflösungsbeschlusses sind dabei die (freiwilligen) nicht insolvenzbedingten Auflösungsgründe relevant, da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, die zeitlich vor dem Auflösungsbeschluss erfolgt, bereits eine rechtliche Gegebenheit begründet und diese nicht erst mit dem Auflösungsbeschluss vorliegt. Gründe für eine Auflösung und damit die mögliche Durchbrechung der Fortführung in diesem Kontext sind etwa folgende:

 

Rz. 48

Allerdings ist zu bedenken, dass trotz bzw. nach gefasstem Auflösungsbeschluss während der Liquidation ggf. auch (wieder) eine Fortführung beschlossen werden kann. Daraus ergibt sich die Anforderung, dass die Auflösung auch tatsächlich beabsichtigt sein muss, um von einer Durchbrechung der Prämisse der Unternehmensfortführung auszugehen.[1] Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens schließt nicht sofort die Prämisse der Unternehmensfortführung aus. Dies wäre nur der Fall, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unt fortgeführt werden kann.[2] Als Eröffnungsgründe für eine Insolvenz sehen die §§ 1719 InsO die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und für juristische Personen auch die Überschuldung vor. Da eine Überschuldung nur vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unt ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich,[3] kommen somit nur die drohende und die eingetretene Zahlungsunfähigkeit als Möglichkeiten in Betracht, in denen eine Fortführung zumindest denkbar erscheinen kann und für die Sanierungskonzepte vorzulegen sind.[4]

Beispiele für sonstige gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder Auflagen, die eine Fortführung verhindern können, sind – entsprechende Konsequenzen für das Unt vorausgesetzt – etwa folgende:

  • Maßnahmen zur Eindämmung von Pandemien, wie Reise- und Kontaktbeschränkungen;
  • Unternehmensindividuelle Auflage zur Investition z. B. in technische Anlagen etwa zur Verringerung der Umweltbelastungen;
  • Änderung gesetzlicher Grenzwerte für Emissionen;
  • gesetzliche Verbote bestimmter Technologien oder Chemikalien, die

    • vom Unt hergestellt oder
    • benötigt werden;
  • Entzug von Konzessionen z. B. für

    • den Ausschank von Alkohol oder
    • den Betrieb bestimmter genehmigungspflichtiger Einrichtungen;
  • Aussetzen von Einzelgenehmigungen trotz Gesetzeskonformität infolge politischen Drucks, wie etwa beim sog. Fracking.

Darüber hinaus können satzungs- oder gesellschaftsvertragsbegründete Auflösungen zu rechtlichen Gegebenheiten führen, die einer Fortführung des Unt entgegenstehen. Dies liegt bereits darin begründet, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des § 60 Abs. 2 GmbHG als auch des § 262 Abs. 2 AktG die Festlegung weiterer Auflösungsgründe gestatten.

[1] Ebenso Baetge/Ziesemer/Schmidt, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 252 HGB Rz 57.1, Stand: 10/2011.
[2] Vgl. IDW RH HFA 1.012.36.
[3] Vgl. zur Überschuldungsprüfung und der Unterscheidung zur Fortführungsprognose z. B. Häfele, in Kußmaul/Müller, HdB, Überschuldung: Status, Prüfung, Fortbestehensprognose, Rz. 19 ff., Stand: 15.9.2021.
[4] Vgl. zu den Kernanforderungen an Sanierungskonzepte IDW...

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