Rz. 49

Auch beim Erwerb eines VG im Versteigerungsverfahren gilt das Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung (Rz 2), d. h., die AK des erworbenen VG entsprechen grds. dem tatsächlich hingegebenen Betrag.[1] Dies gilt generell auch bei einem Erwerb i. R. e. Zwangsversteigerung. Als schwierig können sich allerdings solche Fälle erweisen, in denen der Ersteigerer eine an dem ersteigerten VG dinglich besicherte Forderung besitzt und er demzufolge den VG nur deshalb ersteigert, um einen Verlust aus dieser Forderung zu verhindern bzw. zu verringern. Über den hingegebenen Betrag hinaus kann dann ein evtl. verbleibender Ausfall aus dieser Forderung dem hingegebenen Betrag hinzugerechnet werden.[2]

 

Rz. 50

Mit Rücksicht auf den Einzelbewertungsgrundsatz und im Hinblick auf die Tatsache, dass Gewinne aus einem Beschaffungsgeschäft keine Verluste aus einem Darlehensgeschäft mindern dürfen, erweist sich diese Ansicht allerdings als problematisch.[3] Eine Hinzurechnung (des werthaltigen Teils) der ausgefallenen Forderung zu dem hingegebenen Betrag kann aufgrund der vorgenannten Bedenken daher nur im Einzelfall entschieden werden; sie erscheint insb. dann zulässig, wenn in der Forderung eine Anzahlung auf den VG gesehen werden kann.[4]

[1] Vgl. Knop u. a., in Küting/Weber, HdR-E, § 255 HGB Rn 118, Stand: 11/2016.
[3] Vgl. Knop u. a., in Küting/Weber, HdR-E, § 255 HGB Rn 119, Stand: 11/2016; eine Erhöhung der AK um den Forderungsausfall komplett ablehnend Wohlgemuth/Radde, in Böcking u. a., Beck HdR, B 162 Rz 88, Stand: 12/2018.
[4] Vgl. Knop u. a., in Küting/Weber, HdR-E, § 255 HGB Rn 119 f., Stand: 11/2016.

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