Rz. 19

Im Bereich des Eigenkapitals hat bei noch zu leistenden ausstehenden Einlagen (grds. i. R. d. Gründung) entsprechend § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Nettoausweis zu erfolgen, da eigene Anteile und noch nicht eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen (sog. bedungene Einlagen) nicht mehr auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden dürfen, sondern stattdessen, wie international üblich, direkt im EK als Abzugsposten zu zeigen sind. Über § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB wird klargestellt, dass sich die Vorschrift zum Ausweis ausstehender Einlagen nur auf die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital i. S. d. § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB bezieht (§ 272 Rz 18 ff.).

Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen sind analog des § 272 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 HGB unter gesonderter Bezeichnung unter den Forderungen auszuweisen.[1]

In sachlogischer Konsequenz der Vorgaben des § 264c HGB hat bei einer Kommanditgesellschaft dementsprechend ein differenzierter Ausweis entsprechend der Gesellschaftergruppen (Komplementäre und Kommanditisten) zu erfolgen.

[1] Vgl. IDW RS HFA 7.45 n. F. v. 30.11.2017.

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