Rz. 10

Bei einer Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung der vollständigen Ergebnisverwendung verbleibt i. R. d. Ergebnisverwendung weder ein Bilanzgewinn noch ein Bilanzverlust. Bspw. können Gewinnabführungen, Erträge aus Verlustausgleich, das Ausgleichen eines Jahresfehlbetrags durch Auflösen von Rücklagen oder die Deckung eines Verlustvortrags durch einen Jahresüberschuss eine Aufstellung nach vollständiger Ergebnisverwendung bedingen.

 

Rz. 11

Voraussetzung der vollständigen Ergebnisverwendung ist, dass aufgrund von gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften bzw. Verpflichtungen eine endgültige Ergebnisverwendung für die bilanzierenden Organe als beschlossen gilt, was sich bspw. aus entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen ergibt. Wird bei einer GmbH vor Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses ein Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst, ist die Beschlussfassung als bindend anzusehen. In der Folge gilt das komplette Jahresergebnis als verwendet. Das Ausweiswahlrecht greift daher nicht. Ein Ausweiswahlrecht nach Abs. 1 ist gegeben, wenn eine Ermächtigung der Gesellschafter über eine vorgesehene Gewinnausschüttung vorliegt, ohne dass daraus eine bindende Wirkung für die Bilanzaufstellung folgt.[1]

Der Eigenkapitalausweis ist bei vollständiger Ergebnisverwendung i. d. R. wie folgt vorzunehmen:

Abb. 2: Gliederung des Eigenkapitals nach vollständiger Ergebnisverwendung

 

Rz. 12

Falls sich i. R. d. Bilanzaufstellung nach vollständiger Gewinnverwendung ein auf das folgende Gj vorzutragender Restgewinn ergibt, ist "IV. Bilanzgewinn" (Vortrag auf neue Rechnung) zu ergänzen. Ein Ausweis unter dem Posten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" ist nicht zulässig, da sich dieser auf das Vj. bezieht. Aus Gründen der Klarheit ist für solche Vorgänge eine Anhangangabe erforderlich.[2]

Bei KapCoGes stellt der Ausweis des Eigenkapitals nach vollständiger Ergebnisverwendung den Regelfall dar (§ 264c Rz 15 ff.).

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 268 HGB Rz 32, Stand: 3/2016.
[2] Vgl. Grottel/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 268 HGB Rz 9; Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 268 HGB Rz 33, Stand: 3/2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge