Rz. 11

Bilanzierte Ansprüche, Verbindlichkeiten und Rückstellungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt sind wegzulassen (§ 303 Abs. 1 HGB). Solange konzerninterne Geschäftsvorfälle in den betreffenden KonzernUnt spiegelbildlich erfasst werden und sich Forderungen und Verbindlichkeiten gleichartig und gleichwertig gegenüberstehen, kommt es zu keinen konsolidierungsbedingten Anpassungsmaßnahmen. Zwar entfällt der Ansatz konsolidierungspflichtiger Forderungen bzw. Schulden im Konzernabschluss. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen durch den Entfall des Ansatzes begründeten divergierenden Wertansatz zwischen Konzernabschluss und Steuerbilanz, sondern um eine erforderliche Konsolidierungsmaßnahme zur Vermeidung des Ausweises von "Innengeschäften". Sofern sie sich jedoch nicht in gleicher Höhe gegenüberstehen, sind i. d. R. GuV-wirksame Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich. Damit kommt es infolge solcher Schuldenkonsolidierungsmaßnahmen dazu, dass die Wertansätze der betreffenden Ansprüche, Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Konzernabschluss zu verändern sind und damit von ihren steuerlichen Wertansätzen abweichen. Eine Steuerabgrenzung ist vorzunehmen, wenn diese Unterschiede auf unterschiedlichen Bewertungsvorschriften, so z. B. auf einem imparitätischen Ansatz- bzw. Bewertungserfordernis beruhen und sich diese Differenzen in späteren Jahren voraussichtlich wieder abbauen.[1]

 

Praxis-Beispiel 1

TU A hat TU B Komponenten im Wert von netto 500 TEUR geliefert, die B als Hersteller von Maschinen in diese Maschinen einbaut. Infolge eines Einbruchs des Absatzmarkts gerät B in nachhaltige Zahlungsschwierigkeiten. A bewertet die gegen B bestehende Forderung aus Lieferungen und Leistungen daher in ihrem Jahresabschluss vorsichtshalber nur zu 50 % des Netto-Nennwerts und bildet eine entsprechende, auch steuerlich zulässige Einzelwertberichtigung.

Bei der SchuldenKons im Konzernabschluss ist die auf die Forderung gebildete Einzelwertberichtigung i. H. v. 250 TEUR wieder aufzulösen. Die sich im Zeitablauf wieder abbauende Differenz führt zu passiven latenten Steuern i. H. v. 75 TEUR (bei einem unterstellten Steuersatz von 30 %).

In Abwandlung des zuvor genannten Beispiels gewährt A für die gelieferten Komponenten ein Zahlungsziel von 2 Jahren. Die wirtschaftliche Entwicklung von B lässt erkennen, dass B in 2 Jahren die Kaufpreisschuld wird begleichen können. Die Forderung von A gegen B ist wegen des gewährten Zahlungsziels beim erstmaligen Ansatz im Jahresabschluss auch steuerlich wirksam mit einem annahmegemäß marktgerechten Zinssatz von 5 % abzuzinsen. Die über 2 Jahre diskontierte Brutto-Forderung (500 TEUR zzgl. 19 % USt) ist bei ihrem Zugang mit einem Wert i. H. v. 539,7 TEUR anzusetzen. Bei der Kons. ist die Abzinsung GuV-wirksam wieder aufzulösen. Infolge der konsolidierungsbedingten Auflösung der Abzinsung i. H. v. 55,3 TEUR sind passive latente Steuern i. H. v. 16,6 TEUR zu bilanzieren.

 

Praxis-Beispiel 2

TU A bildet im Jahresabschluss für gelieferte Komponenten an TU B auch steuerlich anerkannte Garantie- bzw. Gewährleistungsrückstellungen i. H. v. 50 TEUR. Im Jahresabschluss von B sind im Zusammenhang mit den bei A gebildeten Rückstellungen keine Ansprüche zu aktivieren, da Schäden an den gelieferten Komponenten noch nicht (übereinstimmend) festgestellt wurden. Im Konzernabschluss sind die Garantie- bzw. Gewährleistungsrückstellungen GuV-wirksam aufzulösen. Infolge der Auflösung kommt es zu einem Ansatz von passiven latenten Steuern i. H. v. 15 TEUR.

 

Praxis-Beispiel 3

TU A gewährt TU B ein Darlehen i. H. v. 100 TEUR. Es ist ein Disagio von 5 % vereinbart. A aktiviert die Darlehensforderung i. H. v. 100 TEUR und grenzt das Disagio passivisch ab. B setzt die Darlehensverbindlichkeit zum Erfüllungsbetrag von 100 TEUR an, verzichtet aber auf den Ansatz des Disagios als aktiven RAP. Da B in der Steuerbilanz das Disagio zu aktivieren hat, bildet er in der HB aktive latente Steuern i. H. v. 1,5 TEUR.

Die bei B vorgenommene aufwandswirksame Erfassung des Disagios ist i. R. d. SchuldenKons wieder rückgängig zu machen.

Mit der Eliminierung der aufwandswirksamen Erfassung des Disagios wird der steuerliche Wertansatz wiederhergestellt, mit der Folge, dass die auf der Jahresabschlussebene für diesen Sachverhalt gebildeten aktiven latenten Steuern i. H. v. 1,5 TEUR wieder zu eliminieren sind.

[1] Vgl. Polt/Lenger, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 306 HGB Rz 44, Stand: 11/2022.

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