Rz. 127

Angaben zu außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen beziehen sich auf Positionen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung. Es sind jeweils der Betrag sowie ihre Art zu nennen. Daher ist es sinnvoll, die Angabe der einzelnen Beträge unterteilt nach GuV-Positionen vorzunehmen.

Die außergewöhnliche Größenordnung ist im Kontext des Konzerns zu beurteilen und anhand konkreter Verhältnisse zu bestimmen. Es ergeben sich u. U. Unterschiede zwischen dem Konzernabschluss und den Jahresabschlüssen des MU aufgrund der Berichtsreichweite.

Die außergewöhnliche Bedeutung ist aus der bisherigen Definition der Geschäftstätigkeit abzuleiten. Demnach sind GuV-Posten als außerordentlich zu klassifizieren, wenn sie außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Sie sind außerordentlich, mithin ungewöhnlich und selten.

 

Rz. 128

Eine über Betrag und Art hinausgehende Angabepflicht besteht nicht.

 

Rz. 129

Sind die GuV-Posten lediglich von untergeordneter Bedeutung kann die Angabepflicht entfallen.

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