Rz. 110

Börsennotierte AG haben anzugeben, dass die nach § 161 AktG vorgeschriebene Entsprechenserklärung[1] zum DCGK abgegeben wurde und wo diese dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Es ist damit leichter nachzuprüfen, ob Vorstand und Aufsichtsrat erklärt haben, dass den im amtlichen Teil des BAnz bekannt gemachten und auch unter https://www.dcgk.de/de/ veröffentlichten Empfehlungen der Regierungskommission DCGK entsprochen wurde und wird bzw. welchen Empfehlungen nicht gefolgt wurde oder wird.[2] Diese Angabe ist als wesentlich anzusehen, sodass Fehler zu korrigieren sind.[3] Der DCGK wurde in 2019 umfangreich überarbeitet und ist am 23.1.2020 zur Bekanntmachung an das BMJV gesendet worden.[4] Insg. durch das FISG wurde der DCGK erneut überarbeitet.[5] Nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 28.4.2022 ist der überarbeitete Kodex anzuwenden, der einen Einbezug der Nachhaltigkeit in Unternehmensführung und -überwachung einfordert.[6]

 

Rz. 111

Öffentlich zugänglich ist die Entsprechenserklärung noch nicht, wenn sie i. S. v. § 325 HGB an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt wurde. Hat die angabepflichtige Ges. eine eigene Webseite, wovon auszugehen ist, ist die Entsprechenserklärung dort öffentlich zugänglich zu machen. Sie sollte mit einem Datum versehen werden, damit erkennbar ist, ob sie sich unter Berücksichtigung der im mind. jährlichen Turnus erfolgenden Aktualisierung noch auf die jüngste Fassung des DCGK bezieht. Der Inhalt der Erklärung ist nicht in den Anhang aufzunehmen, allerdings muss die Erklärung vollständig i. S. d. wesensbezogenen Mindestbestandteile sein, da sie ansonsten nicht als abgegeben gelten kann.[7]

 

Rz. 112

Die Angabe doppelt sich insoweit, als in der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 2 HGB als Teil des Lageberichts die Erklärung gem. § 161 AktG komplett aufzunehmen ist (§ 289f Rz 12 ff.).

[1] Zu den Anforderungen an die Entsprechenserklärung vgl. ausführlich Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 492; Lutter, in Kremer/Bachmann/Lutter/v. Werder, Deutscher Corporate Governance Kodex. Kodex-Kommentar, 8. Aufl. 2021, Rz. 90; Lutter, in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2015, § 161 Rz 116.
[2] Zum Plädoyer für einen eigenständigen Corporate-Governance-Bericht neben Bilanz und Lagebericht vgl. Lentfer/Weber, DB 2006, S. 2357 und AK Corporate Governance Reporting der Schmalenbachgesellschaft, DB 2016, S. 2130.
[3] Vgl. dazu Breker/Kuhn, WPg 2007, S. 770, 773.
[4] Vgl. Hopt/Leyens, ZGR 2019, S. 929 ff.
[5] Die aktuelle Fassung ist abrufbar unter https://www.dcgk.de//files/dcgk/usercontent/de/download/kodex/220627_Deutscher_Corporate_Governance_Kodex_2022.pdf, letzter Abruf am 7.10.2023.
[6] Vgl. Müller in Kußmaul/Müller, HdB, Deutscher Corporate Governance Kodex, Rz. 1 ff, 213. EL Stand: 08/2022.
[7] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 494.

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