Rz. 7

Die Bilanzgliederung des § 266 HGB folgt keinem bestimmten Prinzip; vielmehr beruht diese auf mehreren, einander überschneidenden Sachgesichtspunkten. Auf der Aktivseite orientiert sich das handelsrechtliche Gliederungsprinzip primär an der Liquidierbarkeit, d. h. Monetarisierung der Posten im Leistungsprozess. Die Gliederung der Passivposten ist an der Fälligkeit der anstehenden Auszahlungen ausgerichtet.

 

Rz. 8

Die einzelnen Bilanzposten sind nach § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB gesondert auszuweisen. Eine Zusammenfassung der einzelnen Posten ist grds. nicht erlaubt. Gleiches gilt für die Reihenfolge der Bilanzposten, die ebenfalls grds. nicht verändert werden darf.[1] Dabei ist es unerheblich, ob die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge noch zweckmäßig oder zeitgemäß erscheint, da diese auf typische Industrieunternehmen ausgerichtet ist. § 265 HGB mit seinen allgemeinen Gliederungsgrundsätzen erlangt in diesem Zusammenhang ebenso wie die Anhangangaben eine zunehmende Bedeutung, weil sie den bilanzierenden Unt in gewissen Maßen eine Flexibilisierung durch Zusammenfassungen, Erweiterungen und Änderungen der vorgegebenen Positionsfolge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen ermöglichen (§ 265 Rz 20 ff.).[2]

Der Stetigkeitsgrundsatz ist zu beachten, solange in begründeten Ausnahmefällen keine Durchbrechung erforderlich ist, wie z. B. Änderungen der rechtlichen Gegebenheiten oder strukturelle Veränderungen (DRS 13.8). Bei Ausweisänderungen sind diese kenntlich zu machen; zusätzlich sind Erläuterungen geboten (DRS 13.28).[3]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 3 f.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 22, Stand: 7/2022.
[3] Vgl. Siegel, BB 2002, S. 87; Willeke, StuB 2003, S. 76.

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