Rz. 40

Soweit sich die Zweckbestimmung eines VG ändert, ist auch die Zuordnung zum AV bzw. UV zu überprüfen und dem ggf. geänderten Zweck anzupassen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Zuordnung in der Bilanz ist der Abschlussstichtag (Rz 19).[1] Ein Wechsel der Vermögensart zwischen AV und UV ist im Regelfall nicht im Jahresabschluss einer KapG/KapCoGes berichtspflichtig, es sei denn, dass zugleich eine Abweichung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorliegt (§ 284 Rz 46).[2]

 

Rz. 41

Innerhalb des AV werden Veränderungen von Bilanzpostenzuordnungen im Anlagespiegel bei KapG/KapCoGes als Umbuchung dargestellt (§ 284 Rz 72).

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen möchte auf einem Betriebsgrundstück ein Gebäude (Lagerhalle) errichten. Die im Jahr 01 angefallenen Aufwendungen werden als "Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" im Jahresabschluss zum 31.12.01 ausgewiesen. In 02 fallen weitere Aufwendungen an, bis die Lagerhalle im Mai 02 fertiggestellt ist und in Gebrauch genommen wird.

Die im Vorjahresabschluss als "Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" ausgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Lagerhalle sind in der Bilanz zum 31.12.02 als "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" auszuweisen. Im Anlagespiegel erfolgt eine entsprechende Umbuchung.

 

Rz. 42

Demgegenüber werden geänderte Postenzuordnungen zwischen AV und UV als Umgliederung bezeichnet. Dies gilt gleichermaßen für Anzahlungen, die auf VG geleistet worden sind.[3] Beispiele für derartige Umgliederungen zwischen AV und UV sind nachfolgend exemplarisch genannt:

 

Rz. 43

  • Ein bislang zum Verkauf bestimmter Pkw eines Autohändlers wird nunmehr als Dienstwagen eines Mitarbeiters dem AV zugeordnet.[4]
 

Rz. 44

  • Eine im Vorratsbestand befindliche Maschine eines Serienmaschinenherstellers wird nunmehr für die eigene Produktion eingesetzt.
 

Rz. 45

  • Eine zuvor betrieblich genutzte Anlage wird stillgelegt, um sie zu veräußern.[5] Wird die Anlage lediglich stillgelegt und ist eine spätere Wiederinbetriebnahme vorgesehen, verbleibt die Anlage im AV.[6]
 

Rz. 46

  • Eine im UV ausgewiesene Forderung wird durch Novation in eine langfristige Ausleihung umgewandelt.[7]
 

Rz. 47

  • Eine Parzellierung unbebauter Grundstücke zieht noch keinen Wechsel der Vermögensart nach sich. Soweit i. R. d. Parzellierung aber die spätere Bebauung durch Beantragung eines Bebauungsplans aktiv vorbereitet wird, ist eine Umgliederung in das AV vorzunehmen.[8]
 

Rz. 48

Ein VG des AV, der noch betrieblich genutzt wird, dessen Veräußerung am Abschlussstichtag aber absehbar ist, ist am Abschlussstichtag gleichwohl noch im AV auszuweisen, da es sich um keine Änderung der Zweckbestimmung handelt; vielmehr endet die ursprüngliche Zweckbestimmung mit der Veräußerung.[9]

 
Praxis-Beispiel

Ein betrieblich genutzter Pkw ist im Jahresabschluss zum 31.12.01 als AV ausgewiesen, obwohl bekannt ist, dass er voraussichtlich im Frühjahr 02 durch ein neues Ersatzfahrzeug ausgetauscht und dann veräußert wird.

 

Rz. 49

Die Zuordnungsgrundsätze gelten auch bei Insolvenz des Betriebs. Erst wenn der VG bei der Abwicklung erkennbar zum Verkauf bestimmt wird, ist er vom AV in das UV umzugliedern.[10] Auch wenn VG des AV in derartigen Fällen ggf. unter Veräußerungsgesichtspunkten zu bewerten sind, sind sie in der Bilanz weiterhin als AV auszuweisen.[11]

[1] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 247 HGB Rz 301, Stand: 3/2020.
[2] Vgl. Schubert/Huber, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz 260.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 247 HGB Rz 122.
[4] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 247 HGB Rz 302, Stand: 3/2020.
[5] Vgl. Hütten/Lorson/Haustein, in Küting/Weber, HdR, § 247 HGB Rz 53, Stand: 03/2022.
[6] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 247 HGB Rz 304, Stand: 3/2020.
[7] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 410.
[9] Vgl. Wohlgemuth, WPg 2008, S. 1170.
[10] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 247 HGB Rz 305, Stand: 3/2020.
[11] Vgl. IDW RS HFA 17.33.

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