Rz. 10

Die Tathandlungen erfolgen bei § 334 Abs. 1 HGB bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses (§ 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB), der Aufstellung des Konzernabschlusses (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB), der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB), der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 334 Abs. 1 Nr. 4 HGB), der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung (§ 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB) sowie bei Verstoß gegen eine Rechtsverordnung gem. § 330 Abs. 1 Satz 1 HGB (§ 334 Abs. 1 Nr. 6 HGB).

 

Rz. 11

Die Regelung des § 334 Abs. 1 HGB ist abschließend. Verletzungen von Vorschriften außerhalb des Katalogs des Abs. 1 können daher nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.[1] Auch Zuwiderhandlungen in der Eröffnungsbilanz sowie bei sonstigen Abschlüssen und i. R. d. Buchführung außerhalb der Bilanz sind nicht von § 334 HGB erfasst.[2]

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 334 HGB Rz 17 ff. mit ausführlicher Begründung und Auflistung der nicht nach § 334 HGB mit Bußgeld bewehrten Bilanzierungsvorschriften.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 9; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 334 HGB Rz 23, Stand: 6/2018.

2.2.1 Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 12

Durch § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind Verstöße gegen die meisten zwingenden Vorschriften der Aufstellung (§ 264 Abs. 1 HGB) und der Feststellung (§ 172 AktG, § 46 Nr. 1 GmbHG) des Jahresabschlusses mit Bußgeld belegt. § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB differenziert die Tathandlungen nach Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Form und den Inhalt (lit. a), die Bewertung (lit. b), die Gliederung von Bilanz und GuV (lit. c) und die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben (lit. d).

2.2.1.1 Vorschriften über Form und Inhalt (Abs. 1 Nr. 1 lit. a)

 

Rz. 13

Es werden folgende Vorschriften über Form und Inhalt geschützt:

 
§ 243 Abs. 1 HGB: GoB; wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nur, soweit es eindeutig anerkannte, unbestrittene Grundsätze sind[1]
§ 243 Abs. 2 HGB: Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
§ 244 HGB: Sprache und Währung
§ 245 HGB: Unterzeichnung
§ 246 HGB: Vollständigkeit und Verrechnungsverbot
§ 247 HGB: Inhalt der Bilanz
§ 248 HGB: Bilanzierungsverbote
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB: Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen
§ 249 Abs. 2 HGB: Analogieverbot für Rückstellungen und Auflösungsverbot von Rückstellungen
§ 250 Abs. 1 HGB: Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
§ 250 Abs. 2 HGB: Passive Rechnungsabgrenzungsposten
§ 251 HGB: Haftungsverhältnisse
§ 264 Abs. 2 HGB: Grundsatz des true and fair view und besondere Angabepflicht im Anhang
Zusätzlich für Gj ab 2016:  
§ 264 Abs. 1a HGB (BilRUG): Firma, Sitz, Registergericht, HR-Nummer und ggf. Liquidation oder Abwicklung
[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 334 HGB Rn 41; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 24.

2.2.1.2 Vorschriften über die Bewertung (Abs. 1 Nr. 1 lit. b)

 

Rz. 14

Es werden folgende Vorschriften über die Bewertung geschützt:

 
§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB: Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB: Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB: Bewertung von bestimmten Pensionsrückstellungen
§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB: Bewertung von Planvermögen
§ 253 Abs. 1 Satz 5, 6 HGB: Verbot der Fair-Value-Bewertung für KleinstKapGes
§ 253 Abs. 2 Sätze 1, 2 HGB: Abzinsung von Rückstellungen
§ 253 Abs. 3 Sätze 1, 2, 3, 4 HGB: Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen
§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB: Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um außerplanmäßige Abschreibungen
§ 253 Abs. 4 HGB: Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens
§ 253 Abs. 5 HGB: Wertaufholungsgebot bei Wegfall früherer Abschreibungsgründe
§ 254 HGB: Bildung von Bewertungseinheiten
§ 256a HGB: Bewertung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten

2.2.1.3 Vorschriften über die Gliederung (Abs. 1 Nr. 1 lit. c)

 

Rz. 15

Es werden folgende Vorschriften über die Gliederung geschützt:

 
§ 265 Abs. 2 HGB: Angabe der entsprechenden Beträge des Vorjahrs und Erläuterungspflichten
§ 265 Abs. 3 HGB: Vermerkpflicht bei der Mitzugehörigkeit zu mehreren Posten der Bilanz und Ausweis eigener Anteile
§ 265 Abs. 4 HGB: Gliederung des Jahresabschlusses bei mehreren Geschäftszweigen, Angabe- und Begründungspflicht
§ 265 Abs. 6 HGB: Angaben zur abweichenden Gliederung und Änderung von Bezeichnungen der einzelnen Posten zum Zweck der Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses bei besonderen KapG
§ 266 HGB: Gliederung der Bilanz
§ 268 Abs. 2 HGB: Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens
§ 268 Abs. 3 HGB: Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags
§ 268 Abs. 4 HGB: Vermerk des Betrags von Forderungen mit bestimmten Restlaufzeiten und Erläuterung von Aufwendungen für zukünftige Vermögensgegenstände
§ 268 Abs. 5 HGB: Vermerk des Betrags von Verbindlichkeiten mit bestimmten Restlaufzeiten und Erläuterung von Aufwendungen für zukünftige Verbindlichkeite...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge